Tagesordnung - 15. Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Bornhöved
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TOP | Betreff | Vorlage | |||||
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Ö 1 | Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und Feststellung der Anwesenheit und Beschlussfähigkeit | ||||||
Ö 2 | Beschlüsse zur Tagesordnung | ||||||
Ö 3 | Bericht des Ausschussvorsitzenden | ||||||
Ö 4 | Einwohnerfragezeit | ||||||
Ö 5 | Prüfung des Jahresabschlusses 2011 | VO/2017/301/02GV | |||||
Ö 6 | Verjährung von Schulkostenbeiträge | VO/2017/211/02GV | |||||
VORLAGE | |||||||
Beschlussvorschlag: Gem. § 214 BGB ist die Gemeinde Bornhöved nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung der nachgeforderten Schulkostenbeiträge für das Jahr 2012 in Höhe von 3.171 € zu verweigern.
Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde Bornhöved über keinen ausgeglichenen Haushalt verfügt und insbesondere als Fehlbetragsgemeinde nach dem Erlass zur Haushaltskonsolidierung und Gewährung von Fehlbetragszuweisungen des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten zuletzt vom 15.08.2016 gehalten ist, Aufwendungen zu beschränken und Ertragsquellen auszuschöpfen.
Es wird empfohlen, die Einrede der Verjährung geltend zu machen.
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15.11.2017 - Finanzausschuss der Gemeinde Bornhöved | |||||||
Ö 6 - ungeändert beschlossen | |||||||
Beschlussvorschlag: Gem. § 214 BGB ist die Gemeinde Bornhöved nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung der nachgeforderten Schulkostenbeiträge für das Jahr 2012 in Höhe von 3.171 € zu verweigern.
Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde Bornhöved über keinen ausgeglichenen Haushalt verfügt und insbesondere als Fehlbetragsgemeinde nach dem Erlass zur Haushaltskonsolidierung und Gewährung von Fehlbetragszuweisungen des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten zuletzt vom 15.08.2016 gehalten ist, Aufwendungen zu beschränken und Ertragsquellen auszuschöpfen.
Es wird empfohlen, die Einrede der Verjährung geltend zu machen.
Abstimmungsergebnis dafür: 7 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0
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14.12.2017 - Gemeindevertretung der Gemeinde Bornhöved | |||||||
Ö 9 - ungeändert beschlossen | |||||||
Beschluss: Gem. § 214 BGB ist die Gemeinde Bornhöved nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung der nachgeforderten Schulkostenbeiträge für das Jahr 2012 in Höhe von 3.171 € zu verweigern.
Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde Bornhöved über keinen ausgeglichenen Haushalt verfügt und insbesondere als Fehlbetragsgemeinde nach dem Erlass zur Haushaltskonsolidierung und Gewährung von Fehlbetragszuweisungen des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten zuletzt vom 15.08.2016 gehalten ist, Aufwendungen zu beschränken und Ertragsquellen auszuschöpfen.
Es wird empfohlen, die Einrede der Verjährung geltend zu machen.
Abstimmungsergebnis dafür: 15 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 2
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Ö 7 | Erlass einer I. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Bornhöved über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebührensatzung) | VO/2017/309/02GV | |||||
Ö 8 | Erlass einer IV. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bornhöved über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und über die Abgabe von Wasser vom 23.05.1980 (Wassergebührensatzung) | VO/2017/362/02GV | |||||
Ö 9 | Kreditaufnahme aus der Kreditermächtigung 2018 | VO/2017/368/02GV | |||||
Ö 10 | Sonstige Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich dieses Ausschusses | ||||||
N 11 | Abschluss eines Änderungsvertrages für das Alte Amt | ||||||
Ö 12 | Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse | ||||||