Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2017/211/02GV  

Betreff: Verjährung von Schulkostenbeiträge
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:1. Johanna Kegel-Maier
2. Petra Niels
3. Thomas Kech
Aktenzeichen:11-1
Federführend:11-1 Bürgerservice Bearbeiter/-in: Kegel-Maier, Johanna
Beratungsfolge:
Finanzausschuss der Gemeinde Bornhöved Vorberatung
15.11.2017 
15. Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Bornhöved ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung der Gemeinde Bornhöved Entscheidung
14.12.2017 
25. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bornhöved ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

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Sachverhalt:

  1. Mit Schreiben vom 29.12.2016- hier eingegangen am 03.01.2017- hat die Stadt Bad Segeberg - aufgrund einer Nachberechnung nicht berücksichtigter Bornhöveder Schüler/innen - Schulkostenbeiträge für das Jahr 2012 in Höhe von 3.171 € gegen die Gemeinde Bornhöved geltend gemacht.
  2. Mit Schreiben vom 16.01.2017 hat die Amtsverwaltung auf die Verjährung der Beträge hingewiesen.
  3. Die Stadt Bad Segeberg hat am 14.03.2017 die Hemmung der Verjährung lt. § 206 BGB und Rechtsprechung des OLG Karlsruhe vom 31.07.2001 aufgrund höherer Gewalt eingewendet.

 

 

Zur Rechtslage:

 

Zu b.:

§ 111 Abs. 7 Schulgesetz in Verbindung mit §§ 199 ff BGB regelt die Verjährung der Schulkostenbeiträge nach 4 Jahren.

In analoger Anwendung des § 110 LVwG gilt ein Brief am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (Zugangsfiktion).

Donnerstag, 29.12.2016 Aufgabe zur Post

Freitag, 30.12.20161.Tag

Samstag, 31.12.20162.Tag

Montag, 02.01.20173.Tag

Da der Anspruch auf Schulkostenbeiträge im Jahr 2012 entstanden ist, ist dieser Anspruch somit spätestens am 01.01.2017 verjährt.

 

Zu c:

Die von der Stadt Bad Segeberg eingewendete Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt setzt eine äußerste Sorgfaltspflicht voraus.

Nach dieser Zugangsfiktion muss der Stadt Bad Segeberg bewusst gewesen sein, dass die Festsetzungsfrist bei Aufgabe des Briefes zur Post am 29.12.2016 nicht gewahrt werden konnte. Um am 29.12.206 noch die Festsetzungsfrist einhalten zu können, hätte entweder eine andere Bekanntgabe- bzw. Zustellungsform gewählt werden müssen oder der Brief hätte vorab als Telefax geschickt werden müssen.

 

Weil dieses aber nicht erfolgt ist, ist das Fristversäumnis somit auf eine Nachlässigkeit der Stadt Bad Segeberg zurückzuführen, die sich nicht erfolgreich auf die Ausübung größter Sorgfalt in dieser Angelegenheit berufen kann.

Die Voraussetzungen des § 206 BGB sind damit nicht erfüllt.

 

 

Die Stadt hat keine gesonderten Umstände genannt, die eine Hemmung der Verjährung darüber hinaus plausibel erscheinen ließe.

 

 

Da die Gemeinde Bornhöved gem. § 214 BGB als Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt ist, die Leistung zu verweigern, ist in dieser Angelegenheit ein Beschluss zu fassen.

 

Ergänzende Anmerkung:

Lt. Auskunft und summarischer Prüfung der Rechtslage der Kommunalaufsicht vom  26.07.2017 für die Nachbargemeinde Trappenkamp in gleicher Angelegenheit ist der Anspruch auf Schulkostenbeiträge der Stadt Bad Segeberg verjährt.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

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Beschlussvorschlag:

Gem. § 214 BGB ist die Gemeinde Bornhöved nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung der nachgeforderten Schulkostenbeiträge für das Jahr 2012 in Höhe von 3.171 € zu verweigern.

 

Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde Bornhöved über keinen ausgeglichenen Haushalt verfügt und insbesondere als Fehlbetragsgemeinde nach dem Erlass zur Haushaltskonsolidierung und Gewährung von Fehlbetragszuweisungen des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten zuletzt vom 15.08.2016 gehalten ist, Aufwendungen zu beschränken und Ertragsquellen auszuschöpfen.

 

Es wird empfohlen, die Einrede der Verjährung geltend zu machen.

 

 

 

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Anlage/n: