Amt Bornhöved
 

Tagesordnung - 3. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld  

Bezeichnung: 3. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld
Gremium: Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld
Datum: Di, 10.12.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 22:25 Anlass: Sitzung
Raum: Uns Huus, Tensfeld
Ort: Am hohen Stein, 23824 Tensfeld

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Beschlüsse zur Tagesordnung      
Ö 2  
Einwendungen zur Niederschrift der Sitzung vom 28.08.2013  
08GV/13/009  
     
   
Ö 3  
Bericht der Bürgermeisterin      
Ö 4  
Berichte aus den Ausschüssen      
Ö 5  
Bericht für 2012 über der Gemeinde zugeflossene Spenden      
Ö 6  
Neufassung der Geschäftsordnung      
Ö 7  
Bericht zur Gebührenkalkulation für die Wasserversorgung Festlegung eines Kalkulationszeitraumes      
Ö 8  
Erlass einer Benutzungsgebührensatzung Wasserversorgung      
Ö 9  
Erlass einer I. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Tensfeld über die Erhebung einer Hundesteuer vom 20.12.2010      
Ö 10  
Beratung und Beschlussfassung über die Sanierung der Straßenbeleuchtung      
Ö 11  
Beschluss zur Beteiligung der Gemeinde bei bergrechtlichen Genehmigungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen (Fracking)      
    10.12.2013 - Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld
    Ö 11 - ungeändert beschlossen
   

Beschluss:

 

Die Landesregierung wird aufgefordert:

 

  1. Die betroffenen Kommunen und Kreise bereits vor der Erteilung von bergrechtlichen Genehmigungen zu beteiligen.
  2. Die Wasserbehörde anzuweisen, den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz uneingeschränkt zu beachten. Der Wasserschutz muss höchste Priorität behalten.
  3. Die Möglichkeiten des Abfallrechtes und des Bodenschutzes bei bergrechtlichen Genehmigungen vollumfänglich auszuschöpfen, um Umweltgefährdungen zu vermeiden.
  4. Für entstehende Schäden als Auflage eine Beweislastumkehr vorzusehen. Daher sind vor der Betriebsplangenehmigung alle gefährdeten Gebäude, Trinkwasser-, Abwasser- und Regenwasserleitungen sowie sonstige gefährdete Bauwerke in ihrem derzeitigen Zustand zu dokumentieren. Nach seismischen Ereignissen gilt das gleiche für nicht einsehbare Bauwerke. Die Kosten trägt der Antragsteller/Rechteinhaber.
  5. Bei zukünftigen bergrechtlichen Genehmigungen eine ausreichende Sicherheitsleistung von den Antragstellern zu fordern (§ 56 Abs. 2 BBergG). Als ausreichend wird z.B. eine Bankgarantie oder Versicherung angesehen, die sowohl mögliche Schäden an der Infrastruktur, wegfallende Steuereinnahmen und Gebühren sowie die Wiederherstellung beschädigter Gebäude, Gewässer und Landschaften vollständig ersetzen kann.
  6. Für alle Antragsteller bergrechtlicher Genehmigungsverfahren eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchführen zu lassen und solchen Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder zu entziehen, die weder über ausreichendes Eigenkapital verfügen, um etwaige Schäden beseitigen zu können, noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erbracht haben.
  7. Fracking in jeder Form so lange zu verbieten, bis ein wissenschaftlicher und technischer Stand erreicht ist, der Gefahren durch diese Technik sicher ausschließen kann.
  8. Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder wieder zu entziehen, die in den letzten drei Jahren für Unfälle bei Tiefenbohrungen, undichte Bohrlöcher, auslaufendes Flow-back oder Formationswasser verantwortlich sind. Hier ist die notwendige Zuverlässigkeit und Fachkunde offensichtlich nicht gegeben (§ 11 Abs. 6 BBergG).
  9. Für jede Bergbautätigkeit in Schleswig-Holstein über den gesamten Zeitraum und eine angemessene Nachbeobachtungszeit eine umfassende, unabhängige, wissenschaftliche Überwachung anzuordnen (§ 66 Abs. 5 BBergG).
  10. Keine Genehmigungen für das Verpressen von Flow-back und Formationswasser in den Untergrund zu erteilen. Bereits erteilte Genehmigungen sind, soweit zulässig, zu widerrufen. Keinesfalls dürfen derartige Genehmigungen verlängert oder erweitert werden.
  11. Die Gemeinde Tensfeld nimmt die Landesregierung für alle Schäden im Zusammenhang mit bergrechtlichen Genehmigungen in Haftung, wenn die Gemeinde nicht im vollen Umfang nach Recht und Gesetz im Vorwege beteiligt wurde oder Genehmigungen unter Verstoß gegen geltendes Recht erteilt wurden.
  12. Die zuständigen Behörden für bergrechtliche Zuständigkeiten rechtlich einwandfrei festzulegen. Nachdem das MELUR auch für Bergrecht zuständig ist, soll das LLUR zuständiges Bergamt werden, um eine Überwachung der Bergbautätigkeiten in Schleswig-Holstein zu ermöglichen. Hierfür ist es entsprechend auszustatten.
  13. Auf Bundesebene darauf hinzuwirken, dass das Wasser- und Bergrecht aufeinander abgestimmt werden und das Bergrecht modernisiert wird.

 

Der Bürgermeister der Gemeinde Tensfeld wird ermächtigt, diese Interessen der Gemeinde gegenüber der Landesregierung zu vertreten.

Abstimmungsergebnis dafür:  9 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0

Ö 12  
Beratung über eine Änderung der Entwässerung des Niederschlagswassers von "Uns Huus"      
Ö 13  
Beseitigung von Mängeln am Trinkwassernetz im Zusammenhang mit der Rohrnetzinspektion      
Ö 14  
Finanzbericht III. Quartal 2013 inkl. über- bzw. außerplanmäßiger Aufwendungen/Auszahlungen      
Ö 15  
Beschluss der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2014      
Ö 16  
Einwohnerfragezeit      
Ö 17  
Verschiedenes      
N 18     Personalangelegenheiten (nichtöffentlich)      
N 19     Auftragsvergabe: Dämmarbeiten in Uns Huus      
Ö 20  
Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse