Amt Bornhöved
 

Auszug - Bericht zur Gebührenkalkulation für die Wasserversorgung Festlegung eines Kalkulationszeitraumes   

3. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld
TOP: Ö 7
Gremium: Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 10.12.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 22:25 Anlass: Sitzung
Raum: Uns Huus, Tensfeld
Ort: Am hohen Stein, 23824 Tensfeld
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Sachverhalt:

 

2013 erfolgte die letzte Gebührenanpassung auf 0,80 € je cbm. Das vorläufige Rechnungsergebnis für 2013 weist einen Kostendeckungsgrad von 97,78 % aus. Laut anliegender Kalkulation ist ab 01.01.2014 keine weitere Anpassung der Verbrauchsgebühr von derzeit 0,80 € je cbm notwendig, da weiterhin mit einer Kostendeckung zu rechnen ist.

Die erhöhten Aufwendungen bedingt durch den anstehenden Wasserzählertausch sowie Reparaturarbeiten der Fa. Hülsmann können durch Entnahme aus der Gebührenausgleichs-

rücklage finanziert werden

 

Der Gebührenbemessung sollte jedoch künftig ein Kalkulationszeitraum von 3 Jahren gem.

§ 6 (2) KAG zugrunde gelegt werden, d.h. seit der letzten Gebührenanpassung von 2013 - 2015. Eine sich am Ende des Kalkulationszeitraums aus einer Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ergebene Kostenüber – oder –unterdeckung ist innerhalb der auf die Feststellung der Über- oder Unterdeckung folgenden drei Jahre auszugleichen.

Hintergrund der künftigen Festsetzung eines bestimmten Kalkulationszeitraumes ist ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 06.02.2013, indem entschieden wurde, dass eine rückstellungs-fähige ungewisse Verbindlichkeit vorliegt, wenn eine so genannte Kalkulationsperiode auszugleichen ist. Dies bedeutet, dass evtl. Überschüsse, die in die Gebührenausgleichs-rücklage fließen, künftig steuerrechtlich keine Gewinne mehr sind, wenn man sich verpflichtet, diese innerhalb der nächsten Kalkulationsperiode auszugleichen. Setzt man keinen konkreten Kalkulationszeitraum fest, können die sich aus der Kalkulation ergebenen Überschüsse kapitalertragssteuerpflichtig werden. Diese Mehraufwendungen würden wiederum zu Lasten des Gebührenschuldners gehen.

 

Auf Wunsch des Finanzausschusses sollte jedoch ergänzend eine Vergleichsberechnung mit gestaffelten Grundgebühren wie folgt aufgestellt werden: QN 2,5 = 6,00€/mtl., QN 6 = 8,00€/mtl., QN 10 = 10,00 €/mtl. Da jedoch im vorherigen Finanzprogramm nicht die Möglichkeit bestand, verschiedene Zählergrößen einzugeben, sind noch nicht alle Zähler nach Ihrer Größe bestimmt, so dass 38 Zähler ohne Zählergröße erfasst sind. Dies war bisher auch nicht zwingend notwendig, da es in Tensfeld eine einheitliche Grundgebühr für alle Größen gab.

Bei der anliegenden Vergleichsberechnung wurden die bisher nicht erfassten Zählergrößen daher den für einen Durchschnittshaushalt üblichen QN 2,5 Zähler zugeordnet.

Laut anliegender Kalkulation ist die Verbrauchsgebühr bei gestaffelter Grundgebühr auf 0,65 € je cbm festzusetzen, um eine Kostendeckung zu erzielen. Bei dieser Variante ist der Kalkulationszeitraum jedoch auf 2014 – 2016 festzulegen, da eine rückwirkende Änderung für 2013 zu viele Kosten verursachen würde. Wie sich  die gestaffelte Grundgebühr auf welche Haushalte bzw. welche Zählergrößen auswirkt, ist der anliegenden Vergleichsberechnung zu entnehmen.

 

Es entsteht eine rege Diskussion über die Höhe der monatlichen Grundgebühr für jedes angeschlossene Grundstück. GV Scheel spricht sich dafür aus, eine monatliche Grundgebühr in Höhe von 8,00 € zu erheben, da diese zur Erhaltung des Netzes dient. GV Eberhardt spricht sich dafür aus, den Betrag auf 7,00 € zu senken, um Großabnehmer zu entlasten. Laut den Berechnungen von Frau Dr. Klüver sollte die monatliche Grundgebühr 6,00 € sowie 0,66 € pro cbm Wasser betragen.


Beschluss:

 

GV Scheel beantragt, dass die monatliche Grundgebühr 8,00 € beträgt.

 

Abstimmungsergebnis    dafür: 1 dagegen: 7 Stimmenthaltung:1

 

GV Eberhardt beantragt, dass die monatliche Grundgebühr 7,00 € beträgt.

 

Abstimmungsergebnis    dafür:  1 dagegen: 7 Stimmenthaltung: 1

 

Auf Antrag von Frau Bürgermeisterin Dr. Klüver ergeht nachstehender Beschluss:

 

Die monatliche Grundgebühr beträgt 6,00 € und die Verbrauchsgebühr 0,66 € je cbm.


Abstimmungsergebnis dafür:  6 dagegen: 3 Stimmenthaltung: 0