Auszug - Erlass einer Benutzungsgebührensatzung Wasserversorgung
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Sachverhalt:
Nach § 1 Abs.1 Kommunalabgabengesetz (KAG) sind kommunale Abgaben u. a. Benutzungsgebühren und Beiträge. Gemäß § 2 Abs. 1 KAG verlieren kommunale Abgabensatzungen 20 Jahre nach in Kraft treten ihre Gültigkeit.
Da die derzeitige Benutzungsgebührensatzung für die Wasserversorgung in der Gemeinde Tensfeld im Dezember 1993 in Kraft getreten ist, verliert diese im Dezember 2013 ihre Gültigkeit und ist der Erlass einer neuen Gebührensatzung erforderlich, damit weiterhin Gebühren für die Wasserversorgung erhoben werden können.
Der beigefügte Satzungsentwurf entspricht inhaltlich der bisherigen Gebührensatzung. Wegen der Gebührenhöhe und die Verlängerung des Festsetzungszeitraumes auf drei Jahre wird auf die bereits übersandte Vorlage verwiesen.
Beschluss:
Unter Einbeziehung der Änderungen des § 2:
§ 2.1 die Grundgebühr beträgt 6,00 € monatlich für jedes angeschlossene Grundstück
und
§ 2.2 die Verbrauchsgebühr errechnet sich nach der durch Wasserzähler ermittelten Wasserentnahme. Sie beträgt 0,66 € je cbm entnommenes Wasser
beschließt die Gemeindevertretung die Gebührensatzung über die Wasserversorgung in der Gemeinde Tensfeld.
Abstimmungsergebnis dafür: 7 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0