Amt Bornhöved
 

Auszug - Beschluss der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2014  

3. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld
TOP: Ö 15
Gremium: Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 10.12.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:00 - 22:25 Anlass: Sitzung
Raum: Uns Huus, Tensfeld
Ort: Am hohen Stein, 23824 Tensfeld
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

- 1 -

Aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
vom 11.12.2012 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird

 

1.

im Ergebnisplan mit

EUR

 

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

856.500

 

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.079.700

 

einem Jahresüberschuss von

 

 

einem Jahresfehlbetrag von

223.200

 

 

 

2.

im Finanzplan mit

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

847.300

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

984.400

 

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

53.000

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

91.300

festgesetzt.

 

§ 2

Es werden festgesetzt:

 

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen

 

 

und Investitionsförderungsmaßnahmen auf

53.000 EUR

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

0 EUR

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

0 EUR

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

3,64 Stellen

 

§ 3

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1.

Grundsteuer

 

 

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(Grundsteuer A)

360 %

 

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

380 %

2.

Gewerbesteuer

360 %

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 95 d der Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 1.000 EUR.

 

§ 5

 

(1)  Im Ergebnisplan werden die Erträge und Aufwendungen eines Teilplanes (= Produkt)

 nach § 20 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) zu

 einem Budget verbunden.

 

(2)  Abweichend von Absatz 1 werden die Erträge und Aufwendungen der nachstehend

 aufgeführten

 Teilpläne (= Produkte) jeweils zu einem Budget verbunden:

 - Gemeindeorgane (111000) und Allgemeine Verwaltung (111020)

 - Liegenschaftsverwaltung (111080), Heimat- und sonstige Kulturpflege (281000),

  Dorfgemeinschaftshaus "Uns Huus" (573010)

 - Grundschulen (211000), Kombinierte Grund- und Hauptschulen (213000),

Regionalschulen

(216200), Gymnasien, Kollegs (217000), Gesamtschulen u. dgl. (218100),
Gemeinschaftsschulen (218200) und - Förderschulen (221000), Schülerbeförderung
(241000)

 - Volkshochschule (271000), Förderung der Wohlfahrtspflege (331000) und Förderung

  des Sports (421000)

 - Personalaufwendungen der Produkte Brandschutz (126000), Kindertageseinricht-

  ungen für Kinder (365000), Gemeindestraßen- und -wege (541000), Dorfgemein

  schaftshaus "Uns Huus" (573010)

 - Gemeindestraßen (54100) und Straßenbeleuchtung (541010)

 

(3) Im Finanzplan werden die Einzahlungen und Auszahlungen eines Teilplanes

 (= Produkt)

 nach § 20 Absatz 2 der GemHVO-Doppik) zu einem Budget verbunden.

 

(4)  Die Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen mit Ausnahme

 der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen sowie

der Zuführung zu Rückstellungen und Rücklagen sind gemäß § 22 Absatz 1 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig.

 

(5)  Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines

 Budgets sind gemäß § 22 Absatz 2 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig.

 

(6)  Gewerbesteuermehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen erhöhen die

 Ansätze für die Gewerbesteuerumlage mit den dazugehörigen Mehrauszahlungen

 (§ 21 Abs. 2 GemHVO-Doppik).

 

(7)  Im Ergebnisplan können Aufwendungen mit den dazugehörigen Auszahlungen nur

 unter den Einschränkungen des § 23 Absatz 1 GemHVO-Doppik übertragen werden.

 

(8)  Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur

 Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Die Einschränkung des § 22

 Absatz 2 GemHVO-Doppik ist zu beachten.


Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließt den Erlass der Haushaltssatzung und dem Haushaltsplan mit den vorgeschriebenen Bestandteilen nebst Anlagen für das Haushaltsjahr 2014.


Abstimmungsergebnis dafür:  7 dagegen: 2 Stimmenthaltung: 0