Aufsichtspflicht bei Hundehaltung/Hundekot
Aufsichtspflicht bei Hundehaltung / Hundekot
Es wird wiederholt um Beachtung folgender Regelungen bei der Hundehaltung gebeten:
Zunächst ist es natürlich selbstverständlich, dass Hunde ihrer Art entsprechend gehalten werden, um die Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu erfüllen. Daneben gilt es jedoch zu beachten, dass von Hunden auch Gefahren ausgehen können und deshalb einige Verhaltensregeln einzuhalten sind, von denen nachstehend eine Auswahl aufgeführt wird:
1. Hunde müssen jederzeit so beaufsichtigt werden, dass durch diese Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden und sie dürfen nur Personen überlassen werden, welche die Gewähr dafür bieten, dass die vorstehend genannten Anforderungen durch die Aufsichtsperson erfüllt werden.
2. Es ist u.a. grundsätzlich verboten Hunde auf/in Badeanstalten, Badeplätzen, Kinderspielplätzen und Liegewiesen mitzunehmen oder laufen zu lassen.
3. An der Leine zu führen sind alle Hunde, die mitgeführt werden
a) in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
b) bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegungen, in Treppenhäusern, in Aufzügen, in Fluren und in sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen,
c) in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,
d) in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
e) auf Friedhöfen,
f) im Wald.
Daneben kann immer wieder festgestellt werden, dass Hundekot in öffentlichen Anlagen, insbesondere auf Gehwegen und angrenzenden Rasenflächen, sowie u.a. auch auf Kinderspielplätzen, von Hundehalterinnen und Hundehaltern nicht entfernt wird.
Aus diesem Grund weise ich auf § 3 Abs. 7 Hundegesetz hin: „Wer einen Hund auf öffentlichen Straßen oder Anlagen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ausführt, hat die durch das jeweilige Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen." Hierzu können und sollten auch die, in einigen Gemeinden, aufgestellten Ständer mit Hundekotbeuteln genutzt werden. Selbstverständlich sind diese benutzten Hundekotbeutel dann in einem Müllbehälter zu entsorgen und dürfen ebenfalls nicht liegen gelassen werden. Die Anmeldung eines Hundes und das Entrichten einer Hundesteuer befreit nicht von vorstehender Verpflichtung.
Wer gegen die genannten Verpflichtungen verstößt, handelt ordnungswidrig und diese Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße geahndet werden.
Das Ordnungsamt führt Überprüfungen und Kontrollen durch und ist im Einzelfall berechtigt die Hundehalter zur Feststellung der Personalien anzuhalten (§ 3 Abs. 7 HundG).
Amt Bornhöved
Der Amtsvorsteher
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