Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2023/211/01Amt  

Betreff: Beratung und Beschluss über den Erlass einer neuen Entschädigungssatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Kirsten LangeAktenzeichen:1.1/La
Federführend:Fachbereich 1 - Zentrale Steuerung Bearbeiter/-in: Lange, Kirsten
Beratungsfolge:
Amtsausschuss des Amtes Bornhöved Entscheidung
20.09.2023 
Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Bornhöved an Verwaltung zurück verwiesen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Aufgrund der Wahl eines Amtsdirektors ist es erforderlich, die Entschädigungssatzung des Amtes entsprechend anzupassen. Folgende Veränderungen werden aufgenommen:

 

 

Neu § 2

 

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor und deren Stellvertretende

 

  1. Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor wird nach § 6 Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) besoldet. Weiterhin wird eine monatliche Aufwandsentschädigung nach § 11 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der KomBesVO in Höhe des Höchstbetrages nach Kommunalbesoldungsverordnung gewährt.

 

Erklärung:

§ 6 KomBesVO = Gehalt nach B2 = derzeit € 8.145,74; § 11 i.V.m. § 10 Abs. 1 KomBesVO = € 175,00. Die Gehaltstabellen haben eine Laufzeit bis mindestens 30.09.2023. Welche Erhöhungen für die Beamtinnen und Beamten geplant sind, kann derzeit nicht genau mitgeteilt werden.

 

 

r die Regelung der Stellvertretung ergeben sich die folgenden Varianten:

 

Stellvertretende Variante 1:

Die Stellvertretenden der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors erhalten, neben dem Sitzungsgeld für Mitglieder des Amtsausschusses, nach § 11 KomBesVO i. V. mit § 10 Abs. 2 der KomBesVO eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von € 44,00.

 

Erklärung:

§ 10 Abs. 1 KomBesVO = € 175,00. Gemäß § 10 Abs. 2 höchstens 25 % davon = € 43,75 = gerundet € 44,00/Mt.

 

 

Stellvertretende Variante 2:

 

Die Stellvertretenden der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors werden bei Verhinderung der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor vertreten wird, 1/30 des monatlichen Höchstsatzes der einer ehrenamtlichen Amtsvorsteherin bzw. eines ehrenamtlichen Amtsvorstehers nach § 4 der EntschVO zu zahlenden Aufwandsentschädigung. Der Höchstbetrag beträgt monatlich € 547,00.

 

Erklärung:

§ 4 EntschVO = € 547,00 geteilt durch 30 Tage ergibt € 18,23 pro Tag der Vertretung.

 

 

Stellvertretende Variante 3:

Die Stellvertretenden der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors werden bei Verhinderung der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine anlassbezogene Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor vertreten wird, 1/30 des monatlichen Höchstsatzes nach § 9 Abs. 3 der EntschVO und wird neben dem Sitzungsgeld für Mitglieder des Amtsausschusses gewährt. Der Höchstbetrag beträgt monatlich € 2.831,00.

 

Erklärung:

§ 9 Abs. 3 EntschVO = € 2.831,00 geteilt durch 30 Tage ergibt € 94,37 pro Tag der Vertretung

 

 

Modifizierung des neuen § 3 (bisher § 2)

 

Amtsvorsteherin oder Amtsvorsteher und deren Stellvertretende

 

  1. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher erhält neben dem Sitzungsgeld für Mitglieder des Amtsausschusses eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 4 der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (EntschVO) in Höhe des Höchstsatzes.

 

Erklärung:

§ 4 EntschVO = € 547,00 im Monat. (Bisher § 7 EntschVO = € 1.557,00)

 

 

  1. Der Stellvertretenden oder dem Stellvertretenden der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers wird nach Maßgabe der EntschVO bei Verhinderungen der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt.

Die Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag, an dem die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher vertreten wird, in Höhe von 1/30 von 75 % der monatlichen Aufwandsentschädigung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers gewährt.

 

Erklärung:

§ 4 EntschVO = € 547,00 davon 75 % = € 410,25 geteilt durch 30 Tage ergibt € 13,68 pro Tag der Vertretung.

 

 

Weiterhin musste die Präambel der Satzung etwas modifiziert werden. Der Entwurf der neuen Entschädigungssatzung ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Die jeweiligen Beträge können dem Sachverhalt entnommen werden.

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Amtsausschuss beschließt,

 

  1. dass die Stellvertretung der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors entsprechend der Variante ______ [bitte nachtragen] in die Entschädigungssatzung aufgenommen wird.

 

  1. dass die Entschädigungssatzung, entsprechend dem Entwurf in der Anlage mit dem Zusatz nach Nr. 1, ggf. mit folgenden Änderungen __________ [bitte eintragen], zu erlassen ist. Sie tritt parallel zur neuen Hauptsatzung zum 01.11.2023 in Kraft.

 

 

 

 

 


Anlage/n:

 

 

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 #Entwurf Entsch_satzung Neufassung 2023.08.04 ohne Erklärung (127 KB)      
Stammbaum:
VO/2023/211/01Amt   Beratung und Beschluss über den Erlass einer neuen Entschädigungssatzung   Fachbereich 1 - Zentrale Steuerung   Vorlage
VO/2023/211/01Amt-1   Beratung und Beschluss über den Erlass einer neuen Entschädigungssatzung   Fachbereich 1 - Zentrale Dienste   Vorlage