Vorlage - VO/2021/269/02GV
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Sachverhalt:
Die Fraktion der Wählergemeinschaft Bornhöved stellt den Antrag auf Einrichtung eines Fahrradschutzstreifens im Ortszentrum. Zur Begründung wird auf die Anlage 1 verwiesen.
Die Verwaltung verweist zunächst auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO):
„Ein Schutzstreifen ist ein durch Zeichen 340 gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Fahrräder" markierter Teil der Fahrbahn. Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer bietet. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können. Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig.“
Die Verwaltung steht in Kontakt mit Gemeinden, die bereits einen Fahrradschutzstreifen angeordnet haben.
Ergebnisse werden ggf. als Tischvorlage zur Verfügung gestellt.
Finanzielle Auswirkungen:
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, die Verwaltung mit einer Prüfung des Sachverhalts zu beauftragen.
Anlage/n:
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