Vorlage - VO/2018/192/05GV
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Sachverhalt:
Die Gemeinde Schmalensee hat in Ihrer Gemeindevertretersitzung am 10.12.2009 beschlossen, die Haushaltsführung entsprechend dem für Schleswig-Holstein vorgesehenen Wahlrecht zum 01.01.2011 auf die doppelte Buchführung (Doppik) umzustellen.
Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Doppik ist gem. § 95 m Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach den Vorgaben des § 95 m Abs. 1 Satz 3 GO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Nach § 95 m Abs. 1 Satz 4 GO ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen.
Gem. § 95 n Abs. 5 GO ist für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zuständig. Die Beschlussfassung erfolgt gem. § 95 n Abs. 3 Satz 1 GO durch die Gemeindevertretung. Gem. § 3 Abs. 1 Buchst. a) der Hauptsatzung der Gemeinde Schmalensee ist der Finanz-ausschuss für die Prüfung der Jahresrechnung zuständig. Dabei kann der Prüfungs-ausschuss den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.
Aufgrund der dargestellten Regelungen der GO erfolgt nunmehr die Vorlage des Jahres-abschlusses für das Haushaltsjahr 2012 zur Prüfung und zur Beschlussfassung.
Des Weiteren obliegt es der Gemeindevertretung gem. § 95 n Abs. 3 Satz 2 GO, über die Verwendung des Jahresüberschusses / des Jahresfehlbetrages zu beschließen.
Die Gemeinde Schmalensee schließt das Jahr 2012 mit einem Fehlbetrag in Höhe von 64.032,03 € ab, womit sie den planerischen Fehlbetrag des Haushaltsjahres von ursprünglich 86.100,00 € um 22.067,97 € verbessern konnte.
Nach § 26 Abs. 3 GemHVO-Doppik sind Jahresfehlbeträge durch Umbuchung aus Mitteln der Ergebnisrücklage auszugleichen. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schmalensee hat zwischenzeitlich den Ausgleich des Jahresfehlbetrages 2011 aus Mitteln der Ergebnisrücklage beschlossen, sodass diese sich auf den Bestand von 67.893,11 € reduziert. Mit dem nunmehr vorliegenden auszugleichenden Jahresergebnis 2012 würde sich die Ergebnisrücklage sodann auf 3.861,08 € reduzieren. Der Anteil der Ergebnisrücklage an der allgemeinen Rücklage würde dann 0,46% betragen. Die in § 25 Abs. 3 GemHVO-Doppik vorgeschriebene Mindestgrenze von 10% wäre damit nicht eingehalten, was die Gemeinde verpflichten würde, zusätzliche Angaben zur Haushaltskonsolidierung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 8 GemHVO-Doppik im Rahmen der Haushaltskonsolidierung zu machen. Da diese Angaben und Übersichten in den Vorberichten der Gemeinde Schmalensee bereits verarbeitet sind, werden diese Vorgaben bereits erfüllt.
Verwaltungsseitig wird daher empfohlen, den Jahresfehlbetrag 2012 durch Umbuchung aus Mitteln der Ergebnisrücklage auszugleichen.
Finanzielle Auswirkungen:
Reduzierung der Ergebnisrücklage von 67.893,11 € auf nunmehr 3.861,08 €. Ausgleich des Jahresfehlbetrages in Höhe von 64.032,03 €.
Beschlussvorschlag:
a) Die Gemeindevertretung beschließt den durch den Finanzausschuss geprüften Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2012 in der vorliegenden Form. Etwaige Feststellungen/Beanstandungen im Zuge einer Belegprüfung sind im laufenden Haushaltsjahr zu bereinigen.
b) Die Gemeindevertretung beschließt den Ausgleich des Jahresfehlbetrages von 64.032,03 € durch Umbuchung aus Mitteln der Ergebnisrücklage.
Anlage/n:
Jahresabschluss zum 31.12.2012 der Gemeinde Schmalensee
Lagebericht zum 31.12.2012 der Gemeinde Schmalensee