Amt Bornhöved
 

Auszug - Beratung und Beschluss zum Erlass einer I. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung  

16. Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Bornhöved
TOP: Ö 10
Gremium: Finanzausschuss der Gemeinde Bornhöved Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Di, 24.04.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:24 Anlass: Sitzung
Raum: Altes Amt, Lindenstraße 5, 24619 Bornhöved
Ort: Lindenstraße 5, 24619 Bornhöved
VO/2018/095/02GV Beratung und Beschluss zum Erlass einer I. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Petra Willhöft
Federführend:10-1 Hauptverwaltung / Bearbeiter/-in: Willhöft, Petra
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 10.04.2018 beschlossen, dass der Ortsentwicklungsausschuss als ständiger Ausschuss in der Hauptsatzung aufgenommen wird. Über die vorgeschlagene redaktionelle Änderung (Miet- und Leasingverträge) wurde nicht beraten.
 

Zu der vorgeschlagenen Erhöhung der Auftragsbefugnisse des Bürgermeisters fand in der Sitzung der Gemeindevertretung eine ausführliche Diskussion aber keine Beschlussfassung statt.

 

Vom Protokollführer wird mitgeteilt, dass scheinbar Missverständnisse über den Inhalt einer Stellungnahme des Innenministeriums vorliegen. Auslöser für die Stellungnahme des Innenministeriums war zwar ein sogenannter „Vorratsbeschluss“ im Schulverband Sventana Bornhöved und stellt sich die Beschlusslage in der Gemeinde Bornhöved auch anders dar als im Schulverband (wie auch zutreffend in der Sitzung der Gemeindevertretung vorgetragen wurde). Die Stellungnahme befasst sich aber mit dem Thema „Vergabeentscheidungen als Geschäft der laufenden Verwaltung“. Die dort mitgeteilte Auffassung ist somit relativ weitreichend und nicht nur für Zweckverbände gültig, sondern auch auf Gemeinden und Ämter übertragbar.

 

Zunächst ist festzustellen, dass eine Vergabeentscheidung die Entscheidung zur Vergabe (= Erteilung) eines Auftrages ist. Diese Entscheidung wird erst nach einem Vergabeverfahren (z. B. Ausschreibung) getroffen. Weil erst nach einem Vergabeverfahren entschieden wird, ob und ggf. an wen ein Auftrag in welcher Höhe erteilt wird oder ob z. B. eine Ausschreibung aufgehoben wird (also keine Auftragserteilung erfolgt).

 

Verkürzt stellt sich die Auffassung des Innenministeriums dazu wie folgt dar:

 

Vergabeentscheidungen können ein Geschäft der laufenden Verwaltung oder eine „wichtige Selbstverwaltungsangelegenheit“ sein (die Einlassungen zur Verwaltung können unbeachtet bleiben, weil die Gemeinde Bornhöved keine eigene Verwaltung hat). Die Entscheidung darüber, wie Vergabeentscheidungen zu bewerten sind, ist in das Einschätzungsvorrecht der Gemeindevertretung gestellt.

 

Wenn die Gemeindevertretung nun entschieden hat, dass dem Bürgermeister allgemein über die Hauptsatzung Auftragsbefugnisse zugebilligt werden und wenn diese an Wertgrenzen gekoppelt sind (was für die Beschaffung von Vermögensgegenständen zwingend ist), hat sie damit zum Ausdruck gebracht, dass Aufträge innerhalb dieser Wertgrenze Geschäfte der laufenden Verwaltung (= Bürgermeister) sind und oberhalb dieser Wertgrenzen „wichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten“ (= Gemeindevertretung). Damit hat sie dann ihr Einschätzungsvorrecht entsprechend ausgeübt.

 

Eine Delegation zur Auftragserteilung oberhalb der allgemeinen Wertgrenzen durch die Gemeindevertretung im Einzelfall auf den Bürgermeister (wie bisher vielfach praktiziert) ist nicht zulässig, weil mit diesem Beschluss gegen die Hauptsatzung verstoßen würde und satzungsdurchbrechende Beschlüsse rechtswidrig sind. D. h., dass die Regelungen der Hauptsatzung nicht durch Einzelbeschlüsse erweitert werden dürfen (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit -§ 72 LVwG-).

 

Aus dieser Auffassung ergibt sich, dass künftig eine Vielzahl von Vergabeentscheidungen (nach einem Vergabeverfahren) durch die Gemeindevertretung zu treffen sind, wenn die Wertgrenzen für den Bürgermeister nicht erhöht werden.

 

Sollten die Wertgrenzen für den Bürgermeister erhöht werden, gibt die Gemeindevertretung naturgemäß Kompetenzen und möglicherweise auch eine gewisse Kontrollfunktion ab und ist sie dazu natürlich nicht verpflichtet. Wenn dieses aber nicht erfolgt, muss hingenommen werden, dass eine Erhöhung der Sitzungshäufigkeit und/oder eine verzögerte Umsetzung von Maßnahmen erfolgt.

 

Werden Beschlüsse nach der bisherigen Praxis weiterhin gefasst, wären diese hinsichtlich der Ermächtigung des Bürgermeisters zur Auftragsvergabe über die allgemeine Wertgrenze rechtswidrig, müsste der Bürgermeister diesem Beschluss widersprechen (§ 43 Abs. 1 GO) und dürfte die Amtsverwaltung diesen rechtswidrigen Beschluss auch nicht ausführen (§ 3 Abs. 1 AO).

 

In der folgenden Diskussion wird vorgeschlagen, die Wertgrenzen für den Bürgermeister zwar zu erhöhen (z. B. 50.000 EUR) aber ab einer bestimmten Auftragsumme (z. B. 5.000 EUR) eine Berichtspflicht für erteilte Aufträge vorzusehen. Wichtig ist den Sitzungsteilnehmern, dass Wertgrenzen erhalten bleiben und diese auch keine übermäßig hohe Dimensionen erreichen.

Mit solch einer Lösung und der Vornahme von Vergabeverfahren, die so getaktet sind, dass bei vermutlich höheren Auftragssummen Vergabeentscheidungen bei planmäßige Sitzungen der Gemeindevertretung erfolgen können, sollte ein Verfahren möglich sein, dass nicht zu übermäßig vielen Sitzungen führt.

 

Weiter ist den Anwesenden wichtig, dass vor einer Beschlussfassung in der Gemeindevertretung eine Beratung in den Fraktionen stattfinden kann. Die Angelegenheit soll deshalb nicht in der Sitzung der Gemeindevertretung am 03.05.2018 behandelt werden. 

 

 


Wegen der angeregten Änderung zu den Regelungen zum Abschluss von Miet- und Leasingverträgen durch den Bürgermeister wird vereinbart, dass diese Angelegenheit auch noch in den Fraktionen besprochen wird. Denkbar wäre eine in der Privatwirtschaft ngige Miet- bzw. Leasingfrist von 72 Monaten (= 6 Jahre) festzulegen und den monatlichen Mietzins auf 500 EUR zu begrenzen. Der Wert solch eines Vertrages würde sich auf 36.000 EUR belaufen und somit auch mit der vorgeschlagenen Erhöhung der Auftragsbefugnis harmonisieren.  
 

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeindevertretung wird empfohlen, die Wertgrenzen im § 2 Abs. 2 Hauptsatzung wie folgt zu erhöhen:

Nr. 4 (Erwerb von Vermögensgegenständen) = 50.000 EUR

Nr. 8 (Vergabe von Aufträgen)   = 50.000 EUR

 

Weiter wird empfohlen, den Zusatz in die Hauptsatzung aufzunehmen, das über die Erteilung von Aufträgen durch den Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin mit einer Auftragssumme ab 5.000 EUR in der darauf folgenden Sitzung der Gemeindevertretung zu berichten ist.

 

 

 


Abstimmungsergebnis dafür: 7 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0