Allgemeine öffentliche Erinnerung Gem. § 270 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes vom 02.06.1992 (GVOBL Schl.-Holst. S. 243) in der zurzeit geltenden Fassung
Allgemeine öffentliche Erinnerung gem. § 270 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes vom 02.06.1992 (GVOBL Schl.-Holst. S. 243) in der zurzeit geltenden Fassung
(Steuermahnung)
Am 15. Februar 2021 waren die Grundstücksabgaben, die Hundesteuer und die Gewerbesteuerzahlung für das Vierteljahr Januar – März 2021 fällig.
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