Vorlage - VO/2024/108/07GV
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Sachverhalt:
Mit der Schleswig-Holstein Netz AG (SH Netz AG) wurde am 25.06.2021/29.07.2021 ein Wegenutzungsvertrag Strom und am 04.12.2015/15.12.2015 ein Wegenutzungsvertrag Gas geschlossen. Mit diesen Verträgen räumt die Gemeinde der SH Netz AG im Wesentlichen die Rechte ein, öffentliche Straßen, Brücken, Wege und Plätze, über die sie die Verfügungsbefugnis hat, für Strom- und Gasleitungen zu nutzen und verpflichtet sich die SH Netz AG eine Konzessionsabgabe im höchstzulässigen Umfang zu zahlen.
Die SH Netz AG beabsichtigt nun das Netzgeschäft zum 01.07.2024 auf ihre neue 100%ige Tochtergesellschaft Schleswig-Holstein Netz GmbH (SH Netz GmbH) zu übertragen. Im Zusammenhang mit der Übertragung sollen auch der bestehende o. g. Wegenutzungsvertrag sowie die Strom- und Gasverteilungsanlagen auf die SH Netz GmbH übergehen. Gemäß § 22 Abs. 1(Strom) bzw. § 11 Abs. 1 (Gas) der bestehenden Verträge benötigt die SH Netz AG dafür aber die Zustimmung der Gemeinde. Nach § 22 Abs. 2 bzw. § 11 Abs. 1 der bestehenden Verträge ist die Zustimmung der Gemeinde zu erteilen, wenn eine Übertragung auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 ff des Aktiengesetzes erfolgt bzw. wenn der Rechtsnachfolger nachweislich die Gewähr dafür bietet, dass er die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten erfüllt, was vorliegend der Fall ist.
Obwohl es sich bei der Zustimmung der Gemeinde um eine Formsache handeln dürfte, handelt es sich trotzdem um eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde und ist somit nach § 27 Abs. 1 GO ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass sich bei einer Übertragung des Wegenutzungsvertrages außer der Vertragspartnerin für die Gemeinde nichts verändert. Sämtliche Recht und Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag bestehen weiter und ist durch die vollständige Übertragung der technischen, personellen und wirtschaftlichen Ressourcen ist die Leistungsfähigkeit der SH Netz GmbH sichergestellt und die Erfüllung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde gewährleistet.
Amtsangehörigen Gemeinden die bereits als Aktionäre der Ausgliederung der Neugründung der SH Netz GmbH durch Ausgliederung aus der SH Netz AG zugestimmt haben, wird diese Angelegenheit nicht erneut zur Beschlussfassung vorgelegt, weil die Ausgliederung des Netzgeschäftes Grund für die Neugründung der SH Netz GmbH ist und dieses den Gemeinden bei Beschlussfassung auch bekannt war. Der Beschluss zur Neugründung umfasst somit auch den „technischen“ Vorgang der Übertragung des bestehenden Vertrages. Die Kommunalaufsicht des Kreises Segeberg teilt nach telefonischer Auskunft diese Auffassung.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung stimmt der Übertragung des Stromkonzessionsvertrages (Wegenutzungsvertrag Strom) sowie der Stromverteilungsanlagen und des Gaskonzessionsvertrage (Wegenutzungsvertrag Gas) und der Gasverteilungsanlagen– vorbehaltlich der Entscheidung der Hauptversammlung am 10.04.2024 – von der Schleswig-Holstein Netz AG auf die Schleswig-Holstein Netz GmbH zum 01.07.2024 zu.
Anlage/n:
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