Vorlage - VO/2024/098/07GV
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Sachverhalt:
Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung ist gemäß § 91 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach § 91 Abs. 1 GO aus der Ergebnisrechnung (§ 45 GemHVO-Doppik), der Finanzrechnung (§ 46 GemHVO-Doppik), den Teilrechnungen (§ 47 GemHVO-Doppik), der Bilanz (§48 GemHVO-Doppik) und dem Anhang (§ 51 GemHVO-Doppik). Weiter ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht (§ 52 GemHVO-Doppik) beizufügen.
Die genannten Bestandteile des Jahresabschlusses bzw. die Beifügung sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Nach § 92 Abs. 5 GO ist bei der Gemeinde Tarbek für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss der Gemeindevertretung zuständig und beschließt anschließend die Gemeindevertretung über den Abschluss (§ 92 Abs. 3 GO). Gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b) der Hauptsatzung der Gemeinde Tarbek ist der Finanzausschuss für die Prüfung der Jahresrechnung zuständig. Dabei kann der Prüfungsausschuss den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten (§ 92 Abs. 1 GO).
Wegen der vorstehenden Rechtslage wird nunmehr der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2023 zur Prüfung und Beschlussfassung vorgelegt. In der Sitzung des Finanzausschusses werden auch die Kassenbelege für das Haushaltsjahr 2023 für eine evtl. Belegprüfung vorliegen. Bei einer möglichen Belegprüfung wäre allerdings die Öffentlichkeit von der Sitzung auszuschließen, da schutzwürdige Belange Dritter besprochen werden könnten.
Im Rahmen der Beschlussfassung ist auch über die Verwendung/ Behandlung des Jahresergebnisses zu beschließen (§ 92 Abs. 3 GO).
Die Gemeinde Tarbek schließt das Haushaltsjahr statt eines Fehlbetrages von 58.400,00 EUR mit einem Jahresüberschuss von 176.058,32 EUR ab.
Gemäß § 26 Abs. GemHVO-Doppik solllen Jahresüberschüsse, die nicht zum Ausgleich eines vorgetragenen Jahresfehlbetrages benötigt werden, der Ergebnisrücklage oder der Allgemeinen Rücklage zugeführt werden.
Somit ist der vorgetragene Jahresfehlbetrag in Höhe von 3.045,71 EUR auszugleichen. Der übrige Jahresüberschuss in Höhe von 173.012,61 EUR ist der Ergebnisrücklage zuzuführen.
Eine entsprechende Ergebnisbehandlung wird auch vorgeschlagen.
Finanzielle Auswirkungen:
1) Ausgleich des vorgetragenen Jahresfehlbetrages in Höhe von 3.045,71 EUR
2) Erhöhung der Ergebnisrücklage auf 173.012,61 EUR
Beschlussvorschlag:
- Die Gemeindevertretung beschließt den durch den Finanzausschuss geprüften Jahresabschluss 2023.
- Die Gemeindevertretung beschließt weiter, den erwirtschafteten Jahresfehlbetrag in Höhe von 176.058,32 EUR zum Ausgleich des vorgetragenen Jahresfehlbetrages in Höhe von 3.045,71 EUR zu verwenden. Der übrige Jahresübeschuss in Höhe von 173.012,61 EUR wird der Ergebnisrücklage zugeführt.