Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2024/095/10GV  

Betreff: Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich des ehemaligen "Ducke-Geländes", südlich der Rudolf-Ducke-Straße, Haus-Nr. 6,8 und 10.
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Matthias TimmAktenzeichen:FB 4.1
Federführend:Fachbereich 4 - Bauen und Planen Bearbeiter/-in: Timm, Matthias
Beratungsfolge:
Bauausschuss der Gemeinde Trappenkamp Vorberatung
Gemeindevertretung der Gemeinde Trappenkamp Entscheidung
25.04.2024 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Trappenkamp      

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

I.

Die Gemeinde Trappenkamp beabsichtigt im Rahmen der städtebaulichen Gesamtmaßnahme die Neuentwicklung des ehemaligen Ducke-Geländes unter Einsatz von Städtebauförderungsmitteln.

 

Gemäß Integriertem Städtebaulichen Entwicklungskonzept (IEK) soll der Bereich durch neue Nutzungen insgesamt stärker belebt werden und einen Beitrag zur Bereitstellung von modernem und bezahlbarem Wohnraum leisten. Darüber hinaus stellt die Fläche einen potenziellen Standort für einen Neubau der Amtsverwaltung dar.

 

Nachdem die Gemeinde die Grundstücke Rudolf-Ducke-Straße 6-10 erworben hat, wurde im Jahr 2023 im Rahmen der Städtebauförderung mit der Freilegung des Geländes für eine Neuentwicklung und zukünftige Nachnutzung begonnen. Ein Abschluss der Abbruchmaßnahme wird im ersten Halbjahr 2024 erwartet.

 

Das Grundstück liegt planungsrechtlich im Innenbereich der Gemeinde. Im aktuellen Flächennutzungsplan ist für die Fläche eine gewerbliche Nutzung und für den nordöstlichen Bereich eine Mischgebietsnutzung dargestellt:

(Auszug aus dem Flächennutzung, Stand 21. Änderung)

 

 

II.

Die Gemeinde möchte den Bereich des ehemaligen „Ducke-Geländes“dlich der Rudolf-Ducke-Straße, Haus. Nr. 6, 8 und 10, städtebaulich neu entwickeln und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von Wohnbauflächen sowie einem Verwaltungsneubau in dem Gebiet schaffen. Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung, so dass das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) Anwendung finden kann. Die in § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB genannten Voraussetzungen, der Bauleitplan dürfe die festgesetzte Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO )von 20.000 m² nicht erreichen und nicht in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit anderen Bebauungsplänen stehen, sind erfüllt.

 

Im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB gelten in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach wird von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht abgesehen, ohne jedoch die Belange des Umweltschutzes, einschließlich die des Naturschutzes und der Landschaftspflege, außer Acht zu lassen. Das Erfordernis, dem Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung beizufügen, entfällt.

 

Im beschleunigten Verfahren kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, sofern dadurch nicht die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung der städtebaulichen Entwicklung ist vorliegend nicht erkennbar. Der Flächennutzungsplan ist bei Anwendung des beschleunigten Verfahrens durch Berichtigung anzupassen (§ 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten für das Bauleitplanverfahren (Aufstellung Bebauungsplan, Anwendung § 13 a BauGB und Anpassung des Flächennutzungsplanes durch Berichtigung) werden auf rd. 11.000 EUR geschätzt (Honararzone II, Mindestsatz, 1 ha).

 

 

 


Beschlussvorschlag:

1.

r den Bereich des ehemaligen „Ducke-Geländes“, südlich der Rudolf-Ducke-Straße, Haus-Nr. 6, 8 und 10, wird der Bebauungsplan Nr. 25 aufgestellt. Der Geltungsbereich der Planung ist in dem nachfolgenden Lageplan umgrenzt:

C:\Users\bhdam025\AppData\Local\Temp\18\tmp42AD.tmp\Geltungsbereich B-Plan 25_0001.jpg

 

Mit der Planung werden folgende Ziele verfolgt:

 

      Städtebauliche Neuentwicklung des ehemaligen „Ducke-Gelände“

      Belebung der Fläche durch modernem und bezahlbaren Wohnraum

      Bereitstellung eines Standortes für einen Verwaltungsneubau

 

2.

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.

 

3.

Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll ein geeignetes Planungsbüro beauftragt werden.

 

4.

Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange soll Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (§§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB)

 

5.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die

allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll an einem noch zu bestimmenden Termin durchgeführt werden.

 

 

 


Anlage/n: