Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2024/094/07GV  

Betreff: Erlass einer II. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung - Erneute Beratung
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage Amtsdirektor
Verfasser:Sven PlucasAktenzeichen:AD
Federführend:Amtsdirektor Bearbeiter/-in: Plucas, Sven
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung der Gemeinde Tarbek Entscheidung
21.03.2024 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tarbek ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

In der Sitzung der Gemeindevertretung am 11.1.2024 wurde über den Erlass einer II. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde beraten. Inhalt der Beratungen waren die Einführung eines Sitzungsgeldes und die Anpassung der Entschädigung für die Stellvertretung des Bürgermeisters.

 

Neben der Einführung eines Sitzungsgeldes in Höhe des Höchstsatzes nach § 12 Abs. 1 Entschädigungsverordnung (EntschVO) von dzt. 35 €r die Mitglieder der Gemeindevertretung und der ständigen Ausschüsse wurde beschlossen, den Vorsitzenden ein doppeltes Sitzungsgeld zu gewähren. Darüber hinaus sollen auch die Mitglieder der Gemeindevertretung, die ohne Stimmrecht nur der Information halber an der Sitzung teilnehmen, ein reduziertes Sitzungsgeld in Höhe der Hälfte des Höchstsatzes nach § 12 Abs. 1 EntschVO erhalten, mithin 17,50 €.

 

Ferner wurde beschlossen, die bisher r die Stellvertretung des Bürgermeisters geltende Entschädigung in Höhe eines Dreißigstels von 75 % der monatlichen Entschädigung des Bürgermeisters auf 100 % zu erhöhen. Dies ist jedoch gemäß § 9 Abs. 3 EntschVO unzulässig, da die Höhe der Entschädigung für die Stellvertretung die Höhe der Entschädigung für den Bürgermeister nicht erreichen darf und in einem angemessenen Abstand zur Entschädigung des Bürgermeisters stehen und den mit der Stellvertretung verbundenen Aufwand berücksichtigen soll.

 

Da ein Beschluss, der das geltende Recht verletzt, nicht umgesetzt werden darf, besteht das Erfordernis einer erneuten Beratung über die Entschädigungsregelung(en).

 

Bislang sind die Entschädigungen in der Hauptsatzung der Gemeinde geregelt. Anpassungen der Hauptsatzungen müssen der Kommunalaufsicht zur Prüfung und ggf. Genehmigung vorgelegt werden. Alternativ ist es möglich, Entschädigungen in einer gesonderten Entschädigungssatzung zu regeln, welche nicht dem Genehmigungsvorbehalt der Kommunalaufsicht unterliegt. Zur Verfahrensvereinfachung bei Anpassungen der Entschädigung wird angeregt, die Entschädigungen fortan in einer gesonderten Entschädigungssatzung zu regeln.

 

Es wird empfohlen, die Hauptsatzung der Gemeinde über eine Nachtragssatzung entsprechend anzupassen s. anl. Entwurf einer II. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung und eine gesonderte Entschädigungssatzung zu erlassen (s. VO/2024/086/07GV)

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 


Beschlussvorschlag:

 

1)      Der Beschluss aus der Sitzung der Gemeindevertretung vom 11.01.2024, die Aufwandsentschädigungen über einen II. Nachtrag zur Hauptsatzung zur regeln, wird aufgehoben.

2)      Die Gemeindevertretung beschließt den Erlass, einer II. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung vom 29.07.2021 in der in der Anlage zur Beschlussvorlage vorliegenden Form und Fassung.

 


Anlage/n:

 

II. Nachtragssatzung Gemeinde Tarbek (Entwurf Stand: 15.03.2024)

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anl VO-2024-094-07GV 21.03.2024 - II. NT HS (327 KB)