Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2024/067/07GV  

Betreff: Beratung und ggf. Beschlussfassung über die Erstellung eines Generalentwässerungsplanes für die Gemeinde Tarbek
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Corinna SteffensAktenzeichen:4.1
Federführend:Fachbereich 4 - Bauen und Planen Bearbeiter/-in: Steffens, Corinna
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung der Gemeinde Tarbek Entscheidung
21.03.2024 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tarbek geändert beschlossen   
Gemeindevertretung der Gemeinde Tarbek Entscheidung

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

I.

In der letzten Sitzung der Gemeindevertretung am 11.01.2024 wurde der Beschluss gefasst, dass sich die Gemeinde Tarbek eine Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) geben möchte.

 

Zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise hat am 14.02.2024 ein Gespräch mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Segeberg stattgefunden, an dem auch der Bürgermeister und dessen erster Stellvertreter teilgenommen haben. Die Vertreter der Wasserbehörde haben darüber informiert, dass vor Erstellung der Abwassersatzung ein Abwasserbeseitigungskonzept erstellt werden sollte, da dieses Bestandteil der Abwassersatzung und für die Erstellung der Satzung essentiell ist.

 

Mit der Erarbeitung des Abwasserbeseitigungskonzeptes soll ein Fachbüro beauftragt werden.

 

In dem Gespräch wurde außerdem die rechtliche Situation dargestellt. Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG-SH) ist die Gemeinde grundsätzlich zur Beseitigung des Abwassers verpflichtet. Diese Pflicht kann jedoch laut § 45 LWG-SH durch eine Satzung auf Anlieger übertragen werden. Hierzu zählt u.a. die Beseitigung von häuslichem Schmutzwasser durch Betrieb von Kleinkläranlagen, die Beseitigung von Schmutzwasser aus gewerblichen Betrieben, die Beseitigung des im betrieblichen Gewerbe anfallenden Niederschlagwassers sowie die Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers.

 

II.

Eine weitere Thematik in dem Gespräch war außerdem die zukünftige Regelung der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung.

 

Die Regelung zur Niederschlagswasserbeseitigung wurde bereits in der letzten Sitzung der Gemeindevertretung beschlossen. Danach darf Niederschlagswasser lediglich von öffentlichen Flächen (u.a. Straßen) in den Regenwasserkanal eingeleitet werden. Auf Privatgrundstücken anfallendes Niederschlagswasser muss auf dem eigenen Grundstück zur Versickerung gebracht werden. Somit würde in der Satzung die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser gemäß § 45 Abs. 4 Landeswassergesetz (LWG-SH) auf die Grundstückseigentümer übertragen werden.

 

III.

 

Die Schmutzwasserbeseitigung ist in zweierlei Form möglich:

 

1. Schmutzwasserbeseitigung über Kleinkläranlagen/Gebietskläranlagen

 

Aktuell gibt es in der Gemeinde Tarbek 46 Grundstücke, die ihr Schmutzwasser über Kleinkläranlagen entsorgen. Davon sind 12 Anlagen saniert bzw. entsprechen dem Stand der Technik. Die überwiegende Anzahl der Anlagen (34 Stück) ist sanierungsbedürftig.

 

Von den 46 Anlagen werden 29 als Untergrundverrieselung betrieben. Diese hat eine Standzeit von ca. 15 Jahren. Zusätzlich sind Untergrundverrieselungen alle 10 Jahre mit einer Kamera durch eine Fachfirma befahren zu lassen, dies kostet 500 € - 1.000€. Nach Einschätzung der Unteren Wasserbehörde bestehen 90 % der Untergrundverrieselungen die Befahrung nicht, was in der Folge eine Sanierung zwingend erforderlich macht. Im Sanierungsfall muss eine gänzlich neue Kleinkläranlage für ca. 7.000 9.000 € (Richtwert eines vier Personenhaushalts) errichtet werden. Alternativ zur Sanierung mehrerer einzelner Kleinkläranlagen besteht auch die Möglichkeit, dass sich mehrere zusammenliegende Grundstücke an einer gemeinsamen Gebietskläranlage anschließen.

 

Außerdem erklärte die Untere Wasserbehörde, dass mittelfristig die Ausnahmeregelung für Schleswig-Holstein, wonach Untergrundverrieselungs-Anlagen als biologische Nachreinigung zulässig sind, wohl aufgehoben wird. Aus diesem Grund wird von Sanierungen der Untergrundverrieselung abgeraten und empfohlen, parallel zur Sanierung des Regenwasserkanals einen zentralen Schmutzwasserkanal zu schaffen.

 

 

2. zentrale Schmutzwasserbeseitigung

 

In der Ortsmitte besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine zentrale Schmutzwasserkanalisation zu errichten. Vorteile einer zentralen Schmutzwasserbeseitigung gegenüber der jetzigen Beseitigung durch Kleinkläranlagen wären, dass Grundstückeigentümer nicht mehr zum Betrieb einer Kleinkläranlage verpflichtet sind und die wiederkehrenden Wartungs- und Sanierungskosten, Kosten für den technischen Betrieb sowie Kosten für Schlammspiegelmessungen und Schlammabfuhren für die Anlagen entfallen.

 

Sollte sich die Gemeinde für eine zentrale Schmutzwasserbeseitigungsmöglichkeit entscheiden, würde grundsätzlich auch ein Anschluss- und Benutzungszwang für diese bestehen. Die Benutzer der Anlage (Grundstückseigentümer) müssten sich an den Kosten der Herstellung durch einen einmaligen Beitrag bzw. Umlegung auf die Benutzungsgebühren beteiligen. Eine Entscheidung darüber ist durch die Gemeinde zu gegebener Zeit zu treffen. Eine Darstellung der Kosten ist derzeit noch nicht möglich, so dass aktuell auch noch keine Aussagen zu der Höhe einer möglichen Kostenbeteiligung getroffen werden können.

 

Damit eine zentrale Schmutzwasserbeseitigung technisch möglich ist, muss eine neue Hauptleitung verlegt sowie Anschlüsse zu den Grundstücken (bis ca. 1 m auf Privateigentum) vorgestreckt werden. 

 

Eigentümer von Kleinkläranlagen, die (noch) auf dem aktuellen Stand der Technik sind, können verhältnismäßig entlastet werden, indem eine zeitlich befristete, gestaffelte Befreiung vom Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation durch Regelung in der zukünftigen Satzung geschaffen wird.

 

Eine zentrale Schmutzwasserbeseitigung wäre auch für Neubauten attraktiver, da nach der aktuellen Gesetzeslage bei neuen B-Plänen keine Kleinkläranlagen errichtet werden dürfen und so eine zentrale Schmutzwasserbeseitigung zwingend notwendig wäre, wenn ein neues Wohngebiet entstehen soll.

 

Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang und die weitere Nutzung von Kleinkläranlagen ist dort möglich, wo ein Anschluss an die zentrale Schmutzwasserkanalisation technisch oder wegen der unverhältnismäßigen Kosten nicht möglich ist.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

A. Aufstellung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes

Über die genauen Kosten kann noch keine Aussage getroffen werden. Nach Beschlussfassung in der Gemeindevertretung sollen ggf. Kostenvoranschläge eingeholt werden. Überschlägig wird mit Kosten in Höhe von bis zu 15.000 € gerechnet. Es stehen ausreichend Finanzmittel zur Verfügung. 

 

B. Schmutzwasserbeseitigung

 

1. Schmutzwasserbeseitigung über Kleinkläranlagen/Gebietskläranlagen

Die Kosten sind weiterhin ausschließlich von den Grundstückseigentümern zu tragen.

 

2. zentrale Schmutzwasserbeseitigung

Über die genauen Kosten kann noch keine Aussage getroffen werden, da dies u.a. von den Ergebnissen des Abwasserbeseitigungskonzeptes abhängig ist.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

1. Die Gemeindevertretung beschließt, ein Fachbüro mit der Erarbeitung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes zu beauftragten. Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Auftrag nach erfolgtem Wettbewerb an die wirtschaftlichsten Anbieter zu vergeben.

 

2. Bei der Erarbeitung des Abwasserbeseitigungskonzeptes ist zu berücksichtigen, dass die Schmutzwasserbeseitigung weiterhin über Kleinkläranlagen erfolgt bzw. alternativ künftig über eine zentrale Kanalisation erfolgen soll (bitte nichtzutreffendes streichen).

 

 

 


Anlage/n: