Vorlage - VO/2023/432/10GV
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Sachverhalt:
Zum 01.01.2024 wird die GemHVO-Doppik in die GemHVO geändert. Eine entscheidende Änderung ist das Ersetzen der Ergebnisrücklage in eine Ausgleichsrücklage. Wenn eine allgemeine Rücklage und ggf. auch eine Ergebnisrücklage vorhanden ist, ist bzw. sind diese in eine allgemeine Rücklage und eine Ausgleichsrücklage aufzuteilen (soweit möglich). Dazu ist ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich.
Nach § 60 Abs. 3 der neuen GemHVO beschließt die Gemeindevertretung über die Aufteilung des entsprechenden Bilanzwertes auf allgemeine Rücklage und Ausgleichsrücklage mit Wirkung zum 01.01.2024. Die allgemeine Rücklage soll dabei einen Bestand in Höhe von mind. 20 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses 2022 aufweisen, übersteigende Beträge sollen so angesetzt werden, dass die Ausgleichsrücklage mindestens 15 Prozent der allgemeinen Rücklage ausweist.
Es empfiehlt sich (soweit möglich) mehr als den Mindestbestand in der allgemeinen Rücklage zu belassen, da regelmäßig Bilanzverlängerungen stattfinden und somit nicht bei jedem Jahresabschluss Zuführungen zur allgemeinen Rücklage beschlossen werden müssen. Es empfiehlt sich aber auch (soweit möglich) der Ausgleichsrücklage einen möglichst hohen Bestand zuzuführen, da diese zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zur Verfügung steht (künftig auch zum fiktiven Haushaltsausgleich bei einem geplanten Jahresfehlbetrag).
Bisherige Aufteilung
Bilanzsumme | 43.647.508,38 EUR |
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Allgemeine Rücklage | 4.547.334,59 EUR |
Ergebnisrücklage | 944.015,65 EUR |
Aufgeteilter Betrag | 5.491.350,24 EUR |
Neue Aufteilung
Gemäß § 25 Abs. 3 GemHVO muss die allgemeine Rücklage bei Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Abs. 1 Satz 2 einen Bestand in Höhe von mindestens 20 Prozent der Bilanzsumme aufweisen.
Gemäß Jahresabschluss 2022 beträgt die Bilanzsumme der Gemeinde Trappenkamp 43.647.508,38 EUR, so dass die allgemeine Rücklage bei Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage mindestens 8.729.501,677 EUR betragen muss.
Die Gemeinde verfügt zum 31.12.2022 über eine allgemeine Rücklage von 4.547.334,59 EUR und eine Ergebnisrücklage von 944.015,65 EUR (=5.491.350,24 EUR), so dass die Mindesthöhe nicht erreicht wird.
Daher ist der aufgteilte Betrag in voller Höhe der allgemeinen Rücklage zuzuführen und eine Ausgleichsrücklage besteht somit nicht.
Finanzielle Auswirkungen:
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Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, dass die bestehende allgemeine Rücklage sowie die Ergebnisrücklage mit Wirkung zum 01.01.2024 in voller Höhe der allgemeinen Rücklage zugeführt werden.
Anlage/n:
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