Vorlage - VO/2023/344/02GV
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Sachverhalt:
Am 14.12.2017 hat die Gemeindevertretung aufgrund der von der Verwaltung vorgelegten Gebührenkalkulation beschlossen die Zusatzgebühr für die Wasserversorgung auf 1,35€ je cbm für einen Kalkulationszeitraum von 2018 bis 2020 festzusetzen.
Im November 2020 erfolgte daraufhin eine Neukalkulation der Gebühr mit dem Ergebnis, die Gebühr für den Kalkulationszeitraum von 2021 bis 2023 auf 1,15 € je cbm zu senken. Diesem Vorschlag wurde seitens des Finanzausschusses sowie der Gemeindevertretung nicht entsprochen, so dass es bei der bisherigen Gebühr von 1,35€ je cbm blieb.
Im November 2021 erfolgte eine weitere Nachkalkulation der Gebühr mit dem Schluss die Zusatzgebühr zu senken. Dieser Tagesordnungspunkt wurde jedoch auf Antrag des Vorsitzenden der Gemeindevertretung einstimmig von der Tagesordnung genommen, so dass die Gebühr weiterhin unverändert blieb.
Aus der anliegenden Kalkulation ist zu ersehen, dass die Rechnungsergebnisse von 2021 bis vorläufig 2023 einschließlich der Korrekturrechnung für 2020 eine Überdeckung von insgesamt 279.720,60 € ergeben, die unter anderem auf die Nichtsenkung der Gebühr zurückzuführen ist.
Diese Überdeckung ist gem. § 6 Abs. 2 KAG in den 3 darauffolgenden Jahren auszugleichen.
Auch unter Berücksichtigung der geplanten Investitionen und den dadurch resultierenden höheren Abschreibungen kann laut anliegender Kalkulation die Zusatzgebühr auf 1,05€ je cbm gesenkt werden und eine Kostendeckung ist gewährleistet.
Aus steuerlicher Sicht ist ebenfalls zu bedenken, dass bei Abschluss von Gewinnen über Jahre das Finanzamt von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgehen kann und sich in der Folge eine Gewerbesteuerpflicht ergeben könnte.
Des Weiteren stellen das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Schleswig in Gerichtsverfahren immer strengere Anforderungen an die formelle Wirksamkeit von Satzungen.
Dies betrifft im Wesentlichen die Einhaltung des Zitiergebotes nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG). Nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG müssen Satzungen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen. Dies ist insbesondere bei allen belastenden (Grundrechts-) Eingriffen wie der Abgabenerhebung erforderlich.
Eine Prüfung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bornhöved über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und über die Abgabe von Wasser vom 23.05.1980 hat ergeben, dass die aktuelle Satzung hinsichtlich des Zitiergebotes in der Präambel nicht (mehr) der aktuellen Rechtslage entspricht.
Durch die Änderung der Präambel erfährt die Satzung eine grundlegende Änderung. Der Erlass lediglich einer Nachtragssatzung ist nicht ausreichend. Die Satzung muss daher insgesamt neu erlassen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Bei einer Festsetzung einer Zusatzgebühr von 1,05 € je cbm ist bei einer Jahreswassermenge von 160.000 cbm mit einer Kostendeckung zu rechnen.
Beschlussvorschlag:
Die Zusatzgebühr wird für einen Kalkulationszeitraum von 2024 – 2026 auf 1,05 € je cbm festgesetzt.
Die Neufassung einer Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bornhöved über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und über die Abgabe von Wasser vom 23.05.1980 (Wassergebührensatzung) wird gem. anliegendem Entwurf geschlossen.
Anlage/n:
Gebührenkalkulation 2024 – 2026
Entwurf einer Neufassung einer Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bornhöved über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und über die Abgabe von Wasser vom 23.05.1980 (Wassergebührensatzung)
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Gebührenkalkulation Wasser Bornhöved 2024-2026 (84 KB) | ||||
2 | Neufassung Gebührensatzung Wasser (28 KB) |