Vorlage - VO/2023/332/09SV
|
|
Sachverhalt:
Nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) finden die Vorschriften des Gemeinderechts für die Haushaltsführung eines Zweckverbandes (= Schulverband Sventana Bornhöved) entsprechende Anwendung. Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung ist gemäß § 91 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach § 91 Abs. 1 GO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Weiter ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen.
Die genannten Bestandteile des Jahresabschlusses 2022 bzw. die Beifügung sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Nach § 92 Abs. 5 GO ist beim Schulverband für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zuständig und beschließt anschließend die Schulverbandsversammlung über den Abschluss (§ 92 Abs. 3 GO). Gemäß § 7 der Schulverbandssatzung ist der Finanzausschuss für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig. Dabei kann der Prüfungsausschuss den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.
Wegen der vorstehenden Rechtslage wird nunmehr der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2022 zur Prüfung und Beschlussfassung vorgelegt. Im Rahmen der Beschlussfassung ist auch über die Verwendung/ Behandlung des Jahresergebnisses zu beschließen.
Der Schulverband Sventana Bornhöved schließt das Haushaltsjahr statt eines geplanten Überschusses von 11.700,00 EUR mit einem Jahresüberschuss von 299.669,98 EUR ab.
Gemäß § 26 Abs. 2 GemHVO-Doppik sind Jahresüberschüsse, die nicht zum Ausgleich eines vorgetragenen Jahresfehlbetrages benötigt werden, der Ergebnis- oder Allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Der Schulverband hat keinen vorgetragenen Jahresfehlbetrag auszugleichen und somit kann der erwirtschaftete Überschuss der Ergebnisrücklage sowie der allgemeinen Rücklage zugeführt werden.
Die Ergebnisrücklage soll nach § 25 Abs. 3 GemHVO-Doppik mindestens 10 % (= 119.361,35 EUR) darf höchstens 33 % (= 393.892,46 EUR) der Allgemeinen Rücklage betragen.
Weil nach § 26 Abs. 3 GemHVO-Doppik Jahresfehlbeträge aus Mitteln der Ergebnisrücklage ausgeglichen werden sollen, sollte dieser der maximal mögliche Betrag (= 10.561,50 EUR) zugeführt werden. Der verbleibende Jahresüberschuss in Höhe von 289.108,48 EUR ist der allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Finanzielle Auswirkungen:
Erhöhung der Ergebnisrücklage um 10.561,50 EUR auf 393.892,46 EUR.
Erhöhung der allgemeinen Rücklage um 289.108,48 EUR auf 1.482.721,99 EUR.
Beschlussvorschlag:
- Die Schulverbandsversammlung beschließt, den durch den Finanzausschuss geprüften Jahresabschluss 2022 in der vorliegenden Form.
- Die Schulverbandsversammlung beschließt weiter, den erwirtschafteten Jahresüberschuss in Höhe 299.669,98 EUR mit 10.561,50 EUR der Ergebnisrücklage zuzuführen, die damit den Höchstbetrag erreicht. Der verbleibende Jahresüberschuss in Höhe von 289.108,48 EUR ist der allgemeinen Rücklage zuzuführen.