Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2023/317/01Amt  

Betreff: Erlass einer II. Nachtragssatzung zur Satzung des Amtes Bornhöved über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Benutzung der Obdachlosneunterkünfte des Amtes Bornhöved vom 20.12.2010 (Benutzungsgebührensatzung Obdachlosenunterkünfte)
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Sümeyye TunogluAktenzeichen:2.4/01 108.522
Federführend:Fachbereich 2 - Finanzen Bearbeiter/-in: Tunoglu, Sümeyye
Beratungsfolge:
Amtsausschuss des Amtes Bornhöved Entscheidung
06.11.2023 
Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Bornhöved ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Das Amt Bornhöved erhebt aufgrund der Satzung vom 20.12.2010r die Nutzung der Obdachlosenunterkunft Benutzungsgebühren für die Deckung der Kosten der Unterkunft.

Seit 2010 erfolgte keine Anpassung der Gebühren, so dass eine Neukalkulation unumgänglich ist.

Aus der anliegenden Kalkulation ist zu ersehen, dass die Gebühr in den letzten Jahren nicht auskömmlich war und es zu erheblichen Unterdeckungen gekommen ist. Dies liegt einerseits an gestiegenen Personal-, Unterhaltungs- und Betriebskosten als auch an den Mindereinnahmen aufgrund der gesunkenen Belegungsquote.

Da die Obdachlosenunterkunft allerdings ohnehin überwiegend von sozialschwachen Personen genutzt wird, sollten Defizite aus entstanden Leerständen nicht zu Lasten dieser gehen, so dass die Unterdeckungen der letzten Jahre bei der künftigen Kalkulation unberücksichtigt bleiben.

Dennoch ist es aufgrund der gestiegenen Aufwendungen erforderlich, die Benutzungsgebühr laut anliegender Kalkulation auf mtl. 216,00€ je Wohnraum entsprechend anzupassen, um künftig eine Kostendeckung zu erzielen.

Des Weiteren stellen das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Schleswig in Gerichtsverfahren immer strengere Anforderungen an die formelle Wirksamkeit von Satzungen.

Dies betrifft im Wesentlichen die Einhaltung des Zitiergebotes nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG). Nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG müssen Satzungen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen. Dies ist insbesondere bei allen belastenden (Grundrechts-) Eingriffen wie der Abgabenerhebung erforderlich.

 

Eine Prüfung der Benutzungsgebührensatzung Obdachlosenunterkünfte hat ergeben, dass die aktuelle Satzung hinsichtlich des Zitiergebotes in der Präambel und beim Datenschutz nicht (mehr) der aktuellen Rechtslage entspricht. Diese wird daher mit anliegender Nachtragssatzung entsprechend angepasst.

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Bei einer Benutzungsgebühr von mtl. 216,00 € je Wohnraum ist bei einer vollen Auslastung mit einer Kostendeckung zu rechnen.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Benutzungsgebühr für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft des Amtes Bornhöved wird ab 01.01.2024 auf mtl. 216,00 € je Wohnraum festgesetzt und die Präambel entsprechend angepasst.

Der Erlass einer II. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte des Amtes Bornhöved wird gem. anliegendem Entwurf beschlossen.

 

 

 

 


Anlage/n:

 

Rechnungsergebnisse 2020 - 2022

Kalkulation der Benutzungsgebühren

Entwurf der II. Nachtragssatzung

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Rechnungsergebnisse 2020-2022 (246 KB)      
Anlage 2 2 Kalkulation der Benutzungsgebühren (194 KB)      
Anlage 3 3 Entwurf der II. Nachtragssatzung (50 KB)