Vorlage - VO/2023/275/04GV
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Der Gemeinde Gönnebek liegt eine Bauvoranfrage für den Neubau eines Doppelhauses und eines Einfamilienhauses im Kroogredder vor. Die Bauvorlagen sind als nichtöffentliche Anlage beigefügt.
Das betroffene Grundstück liegt im Geltungsbreich des Bebauungsplanes Nr. 1., in dem unter anderem ein Baufenster festgesetzt ist.
Der Antragsteller fragt an, ob er das Einfamilienhaus außerhalb des festgesetzten Baufensters errichten darf. Aus Sicht der Verwaltung ist diese Anfrage wie ein Befreiungsantrag von den Festsetzungen des B-Planes zu bewerten, weshalb die Gemeinde hierzu ihr Einvernehmen erteilen müsste. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des B-Planes befreit werden, wenn u.a. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Mit der Festsetzung eines Baufensters und der somit einhergehenden Bebauung des Gebietes in 2 Reihen (1. entlang der Straße und in 2. Reihe auf sog. Pfeifengrundstücken) hat die Gemeinde bei der Aufstellung des B-Planes eine Planungsentscheidung getroffen, welche durch eine Befreiung ausgehebelt würde. Aus Sicht der Verwaltung wiederspricht das Vorhaben daher den Grundzügen der Planung. Weshalb das gemeindliche Einvernehmen für diese Befreiung nach § 36 Abs. 1 BauGB zu versagen wäre.
Dem Antrag liegt ein weiterer Bebauungsvorschlag bei, welches ein Wohnhaus innerhalb des Baufensters vorsieht und somit dieser Festsetzung des B-Planes Nr. 1 übereinstimmt. Weitere Angaben liegen hier nicht vor, weshalb eine weitere Beurteilung nicht möglich ist. Es handelt sich dabei um ein Vorhaben nach § 30 BauGB, wo die Gemeinde durch die Festsetzungen im B-Plan Vorgaben zur möglichen Bebauung gemacht hat. Diese sind bei der weiteren Planung zu beachten. Das gemeindliche Einvernehmen entfällt in diesem Fall.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Gönnebek versagt ihr Einvernehmen für eine Befreiung vom B-Plan Nr. 1 ein Einfamilienhaus außerhalb des Baufensters zu errichten, da das Vorhaben den Grundzügen der Planung widerspricht.
Das Vorhaben ist gemäß den Festsetzungen in B-Plan Nr. 1 (wie z.B. der Bebauungsvorschlag 2) zu planen.
Anlage/n: