Vorlage - VO/2023/263/10GV
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Sachverhalt:
Auf dem Grundstück Flur 3 Flurstück 389/3 der Gemarkung Trappenkamp befindet sich, vorgelagert der Sportstätte „Franz-Bruche-Halle“ in der Königsberger Straße 8 in Trappenkamp, die Kegelsportanlage bestehend aus einem Kegelbahnraum mit 4 Bahnen nebst notwendigen Einbauten, einem Aufenthaltsraum, zwei Umkleideräumen mit jeweils einem Einzelduschraum, zwei Abstell-/Lagerräumen und einem Flur.
Die Gemeinde hat dem TVT die Anlage unentgeltlich zur Nutzung überlassen.
In einer Zahlungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Trappenkamp und dem TVT wurde geregelt, dass der TVT eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von 170,00 Euro zur Deckung der anteiligen Verbrauchskosten für Wärme, Wasser und Strom leistet.
Bisher ist die Nutzung der Anlage den Trappenkamper Schulen im Rahmen des Unterrichtes nach Terminabsprache mit dem TVT gestattet.
Die Gemeinde möchte jetzt der Richard Hallmann Schule das vorrangige Nutzungsrecht an der Kegelsportanlage einräumen.
Dem TVT soll die unentgeltliche Mitnutzung der Anlage außerhalb der Unterrichtzeiten gestattet werden.
Mit Zustimmung der Gemeinde kann Gästen der Sportbetrieb gegen eine angemessene Gebühr ermöglicht werden. Die vereinnahmten Gebühren sind an die Gemeinde abzuführen.
Finanzielle Auswirkungen:
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Trappenkamp überlässt der Richard Hallmann Schule das auf dem Flur 3, Flurstück 389/3 gelegene Gebäude (Kegelsportanlage) zur vorrangigen Nutzung.
Dem TVT wird die Mitnutzung der Anlage außerhalb der Unterrichtszeiten gestattet.
Die Gemeinde ist weiterhin für die bauliche Unterhaltung der Kegelsportanlage zuständig und trägt zudem sämtliche Verbrauchskosten.
Mit Zustimmung der Gemeinde kann Gästen der Sportbetrieb gegen eine angemessene Gebühr ermöglicht werden. Die vereinnahmten Gebühren sind an die Gemeinde abzuführen.
Anlage/n: