Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2023/221/06GV  

Betreff: Flächennutzungsplan, 4. Änderung für den Bereich "südlich der Straße Waldweg, Teilfläche des Flurstücks 150, Flur 7, Gemarkung Stocksee, westlich anschließend an die vorhandene Bebauung Waldweg 9 - 9b bis angrenzend zum Gut Stockseehof"
hier: Aufstellungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Matthias TimmAktenzeichen:3.1/ Ti.
Federführend:Fachbereich 3 - Bauen und Planen Bearbeiter/-in: Timm, Matthias
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung der Gemeinde Stocksee Entscheidung
01.11.2023 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Stocksee ungeändert beschlossen   
Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Stocksee
10.10.2023 
Sitzung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Stocksee (offen)   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

I.

Der Gemeinde Stocksee liegt eine Anfrage für Wohnbauland vor, der sie nachkommen möchte und beabsichtigt daher, einen Teilbereich einer landwirtschaftlich genutzten Fläche als Wohnbauland für ein einzelnes Baugrundstück, unmittelbar angrenzend an die bestehende Bebauung, zu entwickeln. Gleichzeitig soll auf Ebene der Bauleitplanung ein Freiraumpuffer zwischen der geplanten Bebauung und der denkmalgeschützten Anlage des Stockseehofes ausgewiesen und der Ortsrand festgelegt werden. Die Festsetzung dieses Freiraumpuffers erfolgt als private Grünfläche.

 

Das Plangebiet liegt im Außenbereich der Gemeinde und ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. 

 

II.

Zunächst war vorgesehen, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben durch Aufstellung eines Bebauungsplanes auf Grundlage von § 13a i.V.m § 13b BauGB schaffen. Im Rahmen des § 13b BauGB können Außenbereichsflächen in einem im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan einbezogen werden. Dadurch konnte die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet werden, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen.

 

Mit Urteil vom 18.7.2023 4 CN 3.22 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass § 13b BauGB mit Unionsrecht nicht vereinbar ist und nicht mehr angewendet werden darf.

 

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat zur Folge, dass das Bauleitplanverfahren für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 in ein Regelverfahren zu überführen ist. Eine „einfache Berichtigung des Flächennutzungsplanes“ ist damit nicht mehr möglich.

 

Im aktuellen Flächennutzungsplan der Gemeinde ist der Plangeltungsbereich größtenteils als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der westliche Teil des Plangeltungsbereiches ist als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz dargestellt. Der Spielplatz wurde inzwischen zurückgebaut. Damit entspricht die geplante Nutzung nicht den Zielen des Flächennutzungsplanes.

 

Aufgrund des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs 2 BauGB, wonach der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, ist es somit erforderlich, auch den Flächennutzungsplan zu ändern.

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die Gemeinde hat mit dem Antragsteller der Planung eine Vereinbarung zur Kostenübernahme geschlossen.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

1. Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird für das Gebiet "südlich der Straße Waldweg, Teilfläche des Flurstücks 150, Flur 7, Gemarkung Stocksee, westlich anschließend an die vorhandene Bebauung Waldweg 9 - 9b bis angrenzend zum Gut Stockseehof" die 4. Änderung aufgestellt.

 

 

 

Ziele der Planaufstellung sind:

 

          die Schaffung attraktiven, zusätzlichen Wohnraumes innerhalb des Gemeindegebietes,

          Eingliederung der geplanten Gebäude hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in die umgebende Bebauung,

          Schaffung eines Freiraumpuffers zwischen der geplanten Bebauung und der Gesamtanlage des Stockseehofes,

          Festlegung des Ortsrandes.

 

2. Der vorliegende Vorentwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet "südlich der Straße Waldweg, Teilfläche des Flurstücks 150, Flur 7, Gemarkung Stocksee, westlich anschließend an die vorhandene Bebauung Waldweg 9 - 9b bis angrenzend zum Gut Stockseehof" wird genehmigt.  

 

3. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB ist bereits erfolgt im Rahmen der Sitzung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Stocksee. Anregungen und Hinweise aus der Unterrichtung sind zu prüfen und ggf. in die Entwurfsunterlagen zu übernehmen.

 

4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

 

5. Die Durchführung der Änderung des Flächennutzungsplanes wird von einer Kostenübernahme durch den Antragsteller abhängig gemacht.

 

 

 

 

 

 


Anlage/n:

Entwurf Flächennutzungsplan

Vorläufige Begründung mit Umweltbericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 20230810_FP4-5000_A3 (1802 KB)      
Anlage 2 2 20230810_Begr_FP4_Aenderung (1847 KB)