Vorlage - VO/2023/197/10GV
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Sachverhalt:
Der in der Sitzung der Gemeindevertretung Trappenkamp vom 09.02.2023 gefasste Beschluss muss aufgehoben werden, da bis zur Kommunalwahl keine Bewerbung für die Stelle der Schulleitung eingegangen war.
Aufgrund der neuen Zusammensetzung der Gemeindevertretung ist es erforderlich, einen neuen Schulleiterwahlausschuss zu wählen.
In den §§ 37, 38 und 39 finden sich die nachfolgenden Regelungen:
§ 37 SchulG – Beteiligte –
Bei der Besetzung der Stellen der Schulleitungen an öffentlichen Schulen wirken der Schulträger, die Lehrkräfte, die Eltern und die Schüler*innen in der Form eines Wahlverfahrens mit.
§ 38 SchulG – Schulleiterwahlausschuss -
Für das Wahlverfahren wird von der Gemeinde, d. h. vom Schulträger, ein Schulleiterwahlausschuss gebildet.
Der Schulträger, die Lehrkräfte und die Eltern entsenden Mitglieder in den Schulleiterwahlausschuss. Sie sollen sicherstellen, dass mindestens 40% der Mitglieder Frauen sind.
Die Gemeinde als Schulträger entsendet zehn Mitglieder in den Schulleiterwahlausschuss, die von der Gemeindevertretung gewählt werden. Diese Mitglieder müssen nicht der Gemeindevertretung angehören.
Ist der Schulträger eine Gemeinde, kann jede Fraktion in der Vertretungskörperschaft verlangen, dass die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuss durch Verhältniswahl gewählt werden.
In einer Gemeinde können die Mitglieder im Schulleiterwahlausschuss für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft gewählt werden. In diesem Fall sind zusammen mit den Mitgliedern Stellvertreter*innen zu wählen.
Die Schule entsendet ebenfalls zehn Mitglieder – und zwar je fünf Vertreter*innen der Lehrkräfte und der Eltern.
Vom Schulamt des Kreises Segeberg kam die Mitteilung, dass eine Bewerbung vorliegt.
Sobald die Bewerbungsunterlagen übersandt sind, sollte dem Ministerium innerhalb einer Frist von sechs Unterrichtswochen nach Zugang der Bewerbungsunterlagen ein/e Bewerber/in zur Ernennung vorgeschlagen werden.
Zum Wahlverfahren:
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gesetzlichen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird über dieselben vorgeschlagenen Personen erneut abgestimmt.
Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen zwei Personen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Die Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl erlischt das Vorschlagsrecht.
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Finanzielle Auswirkungen:
Beschlussvorschlag:
Der in der Sitzung der Gemeindevertretung Trappenkamp vom 09.02.2023 gefasste Beschluss wird aufgehoben.
Gem. § 38 SchulG entsendet die Gemeinde Trappenkamp folgende zehn Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft in den Schulleiterwahlausschuss:
Anlage/n: