Vorlage - VO/2023/081/10GV
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Sachverhalt:
Pflichtiger Bestandteilt der Haushaltsführung ist gemäß § 91 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach § 91 Abs. 1 GO aus der Ergebnisrechnung (§ 45 GemHVO-Doppik), der Finanzrechnung (§ 46 GemHVO-Doppik), den Teilrechnungen (§ 47 GemHVO-Doppik), der Bilanz (§ 48 GemHVO-Doppik) und dem Anhang (§ 51 GemHVO-Doppik). Weiter ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht (§ 52 GemHVO-Doppik) beizufügen.
Die oben genannten Bestandteile des Jahresabschlusses 2021 sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Nach § 92 Abs. 5 GO ist bei der Gemeinde Trappenkamp für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zuständig und beschließt anschließend die Gemeindevertretung über den Abschluss (§ 92 n Abs. 3 GO). Gemäß § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung ist der Finanzausschuss für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig. Dabei kann der Prüfungsausschuss den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten (§ 92 Abs. 1 GO).
Wegen der vorstehenden Rechtslage wird nunmehr der Jahresabschluss 2021 zur Prüfung und Beschlussfassung vorgelegt. Im Rahmen der Beschlussfassung ist auch über die Verwendung/ Behandlung des Jahresergebnisses zu beschließen.
Die Gemeinde Trappenkamp schließt das Haushaltsjahr statt eines geplanten Fehlbetrages von 906.600,00 EUR mit einem Jahresfehlbetrag von 838.108,55 EUR ab.
Gemäß § 26 Abs. 3 GemHVO-Doppik sollen Jahresfehlbeträge durch Umbuchung aus Mitteln der Ergebnisrücklage ausgeglichen werden.
Soweit ein Ausgleich nach Abs. 3 nicht möglich ist, wird der Jahresfehlbetrag gemäß § 26 Abs. 4 GemHVO-Doppik vorgetragen. Ein vorgetragener Jahresfehlbetrag kann nach fünf Jahren zu Lasten der Allgemeinen Rücklage ausgeglichen werden.
Die Gemeinde verfügt über eine Ergebnisrücklage in Höhe von 727.649,53 EUR. Somit ist ein Ausgleich des Fehlbetrages nicht in voller Höhe möglich.
Ein Teil des Jahresfehlbetrages (110.549,02 EUR) kann nicht durch die Ergebnisrücklage gedeckt werden und ist somit als vorgetragener Jahresfehlbetrag zu bilanzieren.
Eine entsprechende Ergebnisbehandlung wird auch vorgeschlagen.
Wesentliche Gründe für das Jahresergebnis werden nachfolgend aufgeführt:
Erträge
Die Erträge sind rund 166.700,00 EUR höher als geplant. Dies liegt hauptsächlich an Erträgen aus der Auflösung von Einzelwertberichtigungen (rund 580.800,00 EUR). Hierbei zu berücksichtigen sind allerdings auch die Aufwendungen aus Einzelwertberichtigungen in Höhe von rund 476.500,00 EUR).
Allerdings sind die Erträge bei Steuern und ähnlichen Abgaben (-208.800,00 EUR) sowie die Zuwendungen und allgemeinen Umlagen (-360.700,00 EUR) unter dem Planansatz.
Aufwendungen
Wie im beigefügten Lagebericht unter „7. Ausblick, Chancen, Risiken“ erläutert, wurde ein durch die Gemeindevertretung genehmigter Betriebskostenzuschuss an die GWT für das Waldschwimmbad im Produktsachkonto 535000.5315000 (kombinierte Versorgungsbetriebe - Zuweisungen und Zuschüsse für lfd. Zwecke) in Höhe von 195.600,00 EUR doppelt ausgezahlt.
Ohne die Doppelzahlung läge der Jahresfehlbetrag bei 642.508,55 EUR und wäre somit
23,40 % niedriger als der nun ausgewiesene Jahresfehlbetrag.
Gemäß Mitteilung der GWT soll die Doppelzahlung mit dem Betriebskostenzuschuss 2023 verrechnet werden, so dass das Jahresergebnis 2023 entsprechend besser ausfallen wird.
Finanzielle Auswirkungen:
1) Minderung der Ergebnisrücklage auf 0,00 EUR
2) Vorgetragener Jahresfehlbetrag in Höhe von 110.549,02 EUR
Beschlussvorschlag:
a) Die Gemeindevertretung beschließt den durch den Finanzausschuss geprüften Jahresabschluss 2021 in der vorliegenden Form.
b) Die Gemeindevertretung beschließt weiter, den erwirtschafteten Jahresfehlbetrag in Höhe von 838.108,55 EUR zum Teil mit Mitteln aus der Ergebnisrücklage zu decken (727.649,53 EUR). Des Weiteren sind 110.549,02 EUR als vorgetragener Jahresfehlbetrag zu bilanzieren.