Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2022/404/05GV  

Betreff: Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein Grundstück nördlich der Belauer Straße
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Matthias TimmAktenzeichen:3.1
Federführend:Fachbereich 3 - Bauen und Planen Bearbeiter/-in: Timm, Matthias
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung und Umwelt, Bau- u. Wegeangelegenheiten der Gemeinde Schmalensee Vorberatung
11.01.2023 
Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt, Bau- u. Wegeangelegenheiten der Gemeinde Schmalensee geändert beschlossen   
Gemeindevertretung der Gemeinde Schmalensee Entscheidung
26.01.2023 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schmalensee geändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

Der Gemeinde Schmalensee liegt ein Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Grundstück in der Belauer Straße 4 vor. Der Antragsteller möchte auf das bestehende Wohnhaus ein Walmdach mit Gauben aufbauen. Ein zuvor gestellter Bauantrag wurde abschlägig entschieden, weil sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die nähere Umgebung einfügt. Das Grundstück liegt im Innenbereich der Gemeinde. Das Vorhaben ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen und nach aktuellem Rechtsstand nicht genehmigungsfähig.

 

Die Gemeinde steht dem Vorhaben grundsätzlich offen gegenüber. Um zu prüfen, ob durch Aufstellung eines Bebauungsplanes der bauplanungsrechtliche Rahmen für das Vorhaben geschaffen kann, wurde am 10.01.2023 ein Gespräch mit dem Fachdienst Kreisplanung des Kreises Segeberg mit folgendem Ergebnis geführt:

 

Die Gemeinde kann im Rahmen ihrer Planungshoheit bestimmen, dass für das Gebiet ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Die Kreisplanung empfiehlt, aufgrund des Bebauungszusammenhangs in den Geltungsbereich der Planung die Grundstücke „Belauer Straße 2 bis 10“, nördlich der Belauer Straße einzubeziehen.

 

Weiterhin empfiehlt die Kreisplanung darüber zu beraten, ob die Gemeinde in einem einfachen Bebauungsplan nur die Geschossigkeit und die Gebäudehöhe festsetzen möchte oder ob sie einen qualizierten Bebauungsplan aufstellen will, der Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen enthält.

 

Falls sich die Gemeindevertretung für die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes entscheidet, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zunächst nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes und im übrigen nach § 34 BauGB. 

 

Eine Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ist möglich, da der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient.

 

Der Bauausschuss hat am 11.01.2023 über den Antrag beraten und die Aufstellung eines Bebauungsplanes empfohlen. Der Geltungsbereich und die weiteren Kriterien sollen nach dem Beschluss des Bauausschusses durch die Gemeindevertretung festgelegt werden.                  Das Gebiet ist in dem nachfolgenden Lageplan dargestellt.

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Der Antragsteller der Planung hat eine Kostenübernahme zugesichert.

 

Nach einem Honrarangebot des Kreises Segeberg ist mit Kosten für die Planung in Höhe von rd. 3.700,00 EUR brutto zu rechnen.

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. r den Bereich nördlich der Belauer Straße von Haus Nr. …. bis Haus-Nr.  (bitte hinreichend bezeichnen) wird der Bebauungsplan Nr. 9 aufgestellt.

Mit der Planung soll eine moderate, zeitgemäße bauliche Entwicklung eines innerörtlich gelegenen, bereits bebauten Bereichs planungsrechtlich vorbereitet und gesichert werden.

  1. Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden.
  2. Sofern von der Gemeinde gewünscht: Der Bebauungsplan soll als einfacher Bebauungsplan nur Festsetzungen über die Geschossigkeit und die Gebäudehöhe enthalten.
  3. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
  4. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs und der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll der Fachdienst Kreisplanung des Kreises Segeberg beauftragt werden.
  5. Die Aufstellung des Bebauungsplanes wird von einer vollständigen Kostenübernahme durch den Antragsteller der Planung abhängig gemacht. Der Bürgermeister wird zum Abschluss einer Kostenübernahmevereinbarung ermächtigt.
  6. Eine frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen.
  7. Eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 BauGB soll im Rahmen einer Informationsveranstaltung durchgeführt werden.

 

 

 

 

 


Anlage/n: