Vorlage - VO/2022/383/03GV
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Sachverhalt:
Mit SHGT- info-intern Nr. 371/22 vom 25.11.2022 wurde bekannt, dass die Übergangs- bzw. Optionsfrist zu § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) um weitere zwei Jahre, also bis zum 31.12.2024, verlängert werden könnte.
Dies ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 in der Diskussion, der Bundesrat berät u. beschließt final darüber am 16.12.2022.
Die Verlängerung der Übergangsregelung ist wohl sehr wahrscheinlich.
Möchte die Gemeinde Damsdorf die mögliche Verlängerung der Übergangsregelung um weitere zwei Jahre in Anspruch nehmen, so dass § 2b UStG erst ab 01.01.2025 zum Tragen kommt, müsste keine Erklärung an das Finanzamt abgegeben werde. Die bestehende Optionserklärung hätte weiterhin Gültigkeit.
Soll das neue Recht nach § 2b UStG, wie bisher geplant, ab dem 01.01.2023 umgesetzt werden, müsste die bestehende Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt noch dieses Jahr mit Wirkung zum 01.01.2023 widerrufen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Beschlussvorschlag:
Die Optionserklärung wird nicht widerrufen. Die Umsatzbesteuerung gem. § 2b UStG verschiebt sich auf den 01.01.2025.
Anlage/n:
- SHGT-info-intern Nr. 371/22 v. 25.11.2022
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | SHGT 371_22 Umsatzbesteuerung nach 2b UStG - mögliche Optionsverlängerung (152 KB) |