Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2022/370/10GV  

Betreff: Aufstellung eines kommunalen Wärme- und Kälteplanes nach dem Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG)
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Georg BickelAktenzeichen:3.3
Federführend:Fachbereich 3 - Bauen und Planen Bearbeiter/-in: Bickel, Georg
Beratungsfolge:
Werkausschuss der Gemeinde Trappenkamp Vorberatung
23.02.2023 
Sitzung des Werkausschusses der Gemeinde Trappenkamp (offen)   
Gemeindevertretung der Gemeinde Trappenkamp Entscheidung
08.12.2022 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Trappenkamp geändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

I.

Mit der Novelle des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) vom 2. Dezember 2021 hat die Landesregierung in Schleswig-Holstein in §7 Absatz 2 EWKG die kommunale Wärme- und Kälteplanung für 78 Gemeinden verpflichtend eingeführt. Zum Kreis der verpflichteten Gemeinden zählt auch die Gemeinde Trappenkamp.

 

Dies bedeutet, dass die Gemeinde Trappenkamp bis spätestens 31.12.2024 einen Förderantrag einreichen und  einen verbindlichen  Plan bis Ende 2027 vorlegen soll.

 

II.

Wozu dient die Wärme / Kälteplanung?

 

Um die Klimaschutzziele des Landes zu erreichen, muss die Versorgung von Gebäuden sowie von Industrie und Gewerbe mit Wärme und Kälte bis spätestens 2050 klimaneutral erfolgen. Die Wärme- und Kälteversorgung der Gemeinden in Schleswig-Holstein muss somit zukünftig ohne Erdgas und Heizöl auf Basis erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme bewältigt werden. Das Instrument der Wärme- und Kälteplanung soll die Gemeinden in die Lage versetzen, dieses Ziel für die Bewohner*innen, Eigentümer*innen, Gewerbe, Handel und Industrie insgesamt möglichst kostengünstig zu erreichen. Dies erfordert neben einer Verbesserung der Energieeffizienz insbesondere einer Strategie zur Identifikation und Entwicklung von Flächen zur Wärme- und Kälteerzeugung mit erneuerbaren Energien sowie zur Entwicklung von Wärme- bzw. Kältenetzen. Die kommunale Wärme- und Kälteplanung umfasst dabei das gesamte Gemeindegebiet.

 

Was soll mit der Wärme / Kälteplanung erreicht werden?

 

Zunächst ist eine Bestandsanalyse sämtlicher Gebäude (rme lteerzeuger) zu erstellen und hieraus eine Potentialanalyse generieren. Hieraus wäre z.B. erkennbar, dass ein Kühlhaus Abwärme erzeugt und diese über Wärmerückgewinnung nutzbar wäre. Oder eine Autolackiererei, die im Winter und Sommer einen hohen Wärmebedarf hat, der z.B. im Sommer über Wärmepumpen zum Kühlen genutzt werden kann, um nur zwei Beispiele zu nennen. Die Potentialanalyse und daraus das zu entwickelnde räumliche Konzept (gebietsweise Zusammenschließen von Wärmenetzen in Zusammenhang mit dem Ausbau einer Straße, z.B. bei Ausweisung eines neuen Baugebietes) ergibt dann den Maßnahmenplan, der bis Ende 2027 vorzulegen ist und die darin enthaltenen Energieeinsparungen verdeutlicht, die wiederum die Klimaschutzziele möglich machen sollen.

 

Warum soll dies schon jetzt beschlossen werden?

 

Da die Gemeinde Trappenkamp im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung Maßnahmen plant, sollte die Erstellung eines Wärme- / Kälteplanes schon im Haushaltsjahr 2023 beschlossen werden, um  Synergieeffekte nutzen zu können.

 

Verpflichtend ist das Konzept allerdings erst bis 2027 vorzulegen.

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten für das Ingenieurbüro werden auf ca. 30.000 EUR geschätzt.

gliche Förderung beträgt 30.000 EUR als Festbetrag zuzügl. 0,60 EUR / Einwohner.

Die Finanzmittel sind noch nicht eingeplant.

 

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt, ein Ingenieurbüro mit der Erstellung eines kommunalen Wärme- /Kälteplanes nach dem Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG) des Landes Schleswig-Holstein zu beauftragen und im Jahr 2023 durchzuführen. Die erforderlichen Finanzmittel sind bereit zu stellen. Der Förderantrag ist durch die Amtsverwaltung zu stellen.

 

 

 

 

 

 

 


Anlage/n:

Auszug aus dem Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz zur Änderung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Gesetz zur Änderung des EWKG (189 KB)