Vorlage - VO/2022/285/09SV
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Sachverhalt:
Gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gelten die Vorschriften des Gemeinderechts für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbandes entsprechend. Nach § 76 Abs. 4 der Gemeindeordnung darf in diesem Fall der Schulverband zur Erfüllung seiner Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen.
Über Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen entscheidet nach § 8 Abs. 2 Buchst. h der Satzung des Schulverbandes bis 10.000,00 EUR der Verbandsvorsteher (darüber die Verbandsversammlung). Der Verbandsversammlung ist aber jährlich über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen, die über 50,00 EUR hinausgehen, zu berichten.
Aufgrund vorstehender Rechtslage werden die entsprechenden Zuwendungsgeber, die Zuwendungen und die Verwendungszwecke für die Jahre 2020 und 2021 aufgeführt:
2020
Zuwendungsgeber/in | Zuwendungsart | Zuwendung | Verwendungszweck |
PSH Geschäftsstelle | Geldzuwendung | 700,00 EUR | Ponytreff
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2021
Zuwendungsgeber/in | Zuwendungsart | Zuwendung | Verwendungszweck |
Engagement Global gGmbH | Geldzuwendung | 2.000,00 EUR | Entwicklungspolitisches Projekt |
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Beschlussvorschlag:
Kein Beschluss erforderlich
Anlage/n:
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