Vorlage - VO/2022/284/01Amt
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Sachverhalt:
Gemäß § 18 der Amtsordnung (AO) gelten die Vorschriften des Gemeinderechts für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ämter entsprechend. Nach § 76 Abs. 4 der Gemeindeordnung darf in diesem Fall das Amt zur Erfüllung seiner Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen. Über Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen entscheidet nach § 3 der Hauptsatzung grundsätzlich der Amtsvorsteher, weil es sich dabei grundsätzlich um keine vorbehaltene Entscheidung der Amtsausschusses nach § 10 AO handelt. Dem Amtsausschuss ist aber jährlich über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen, die über 50,00 EUR hinausgehen, zu berichten.
Aufgrund vorstehender Rechtslage werden die entsprechenden Zuwendungsgeber, die Zuwendungen und die Verwendungszwecke für die Jahre 2020 und 2021 aufgeführt:
2020
Zuwendungsgeber/in | Zuwendungsart | Zuwendung | Verwendungszweck |
-/- | -/- | -/- | -/-
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2021
Zuwendungsgeber/in | Zuwendungsart | Zuwendung | Verwendungszweck |
-/- | -/- | -/- | -/-
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Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Beschlussvorschlag:
Kein Beschluss erforderlich.
Anlage/n:
-/-