Vorlage - VO/2022/276/03GV
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Sachverhalt:
Nach § 76 Abs. 4 der Gemeindeordnung darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen. Über Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 2.500,00 EUR entscheidet nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 der Hauptsatzung der Bürgermeister (darüber die Gemeindevertretung). Der Gemeindevertretung ist aber jährlich über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen, die über 50,00 EUR hinausgehen, zu berichten.
Einen Sonderfall stellen Zuwendungen für Zwecke der Feuerwehr dar. Nach § 2 b Abs. 2 des Brandschutzgesetztes (BrSchG) dürfen für diese neben dem Bürgermeister auch die Wehrführung entsprechende Angebote einwerben und annehmen. Dienen solche Zuwendungen dem Brandschutz sind diese ab der genannten Wertgrenze auch der Gemeindevertretung zu berichten. Zuwendungen für das Sondervermögen „Kameradschaftskasse“ können in Damsdorf nicht geleistet werden, weil ein entsprechendes Sondervermögen nicht existiert. Somit ist auch eine Entscheidung über die Annahme für die Kameradschaftspflege durch die Wehrführung (bis zu einer bestimmten Wertgrenze) und darüber hinaus der Wehrvorstand (§ 2 b Abs. 3 BrSchG) entbehrlich. Bei der Annahme wäre auch festzulegen, ob die Zuwendung dem Sondervermögen oder dem Gemeindevermögen für Zwecke nach dem BrSchG zugeführt wird (§ 2 b Abs. 4 BrSchG).
Aufgrund vorstehender Rechtslage werden die entsprechenden Zuwendungsgeber, die Zuwendungen und die Verwendungszwecke für die Jahre 2020 und 2021 aufgeführt:
2020
Zuwendungsgeber/in | Zuwendungsart | Zuwendung | Verwendungszweck |
Sven Fischer | Geldzuwendung | 500,00 EUR | Förderung des Feuerschutzes |
2021
Zuwendungsgeber/in | Zuwendungsart | Zuwendung | Verwendungszweck |
Dr. Volker Henschel | Geldzuwendung | 1.800,00 EUR | Förderung des Naturschutzes |
Dr. Volker Henschel | Geldzuwendung | 1.800,00 EUR | Förderung des Naturschutzes |
Summe |
| 3.600,00 EUR |
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Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Beschlussvorschlag:
Kein Beschluss erforderlich.
Anlage/n:
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