Vorlage - VO/2022/224/06GV
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Sachverhalt:
Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Schleswig stellen in Gerichtsverfahren immer strengere Anforderungen an die formelle Wirksamkeit von Satzungen. Im Wesentlichen betrifft dies die Einhaltung des Zitiergebotes nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG). Nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG müssen Satzungen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen. Dies ist insbesondere bei allen belastenden (Grundrechts-) Eingriffen wie der Abgabenerhebung erforderlich.
Eine Prüfung der aktuellen Satzung hat ergeben, dass diese hinsichtlich des Zitiergebotes und des Datenschutzes nicht (mehr) der aktuellen Rechtslage entspricht.
Durch die Änderung der Präambel erfährt die Satzung eine grundlegende Änderung, weshalb eine Nachtragssatzung nicht ausreichend ist. Die Satzung muss insgesamt neu erlassen werden, auch wenn sich sonst, mit Ausnahme des Datenschutzes, inhaltlich keine Änderungen ergeben.
Im Entwurf (als Anlage beigefügt) sind die Änderungen zu der aktuellen Satzung zur besseren Nachvollziehung farblich gelb markiert.
Von der Verwaltung wird empfohlen, die Straßenbaubeitragsatzung insgesamt neu zu erlassen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf vorliegende Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen (Straßenbaubeitragsatzung)der Gemeinde Stocksee wird beschlossen.
Anlage/n:
Entwurf Straßenbaubeitragssatzung
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Entwurf Straßenbaubeitragssatzung Stocksee mit Zitiergebot (294 KB) | ||||
2 | Stocksee Straßenbausatzung inkl. Nachtragssatzung (301 KB) |