Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2022/132/01Amt  

Betreff: Vorstellung Tax-Compliance im Rahmen des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG)
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Annika Klingner
Federführend:Fachbereich 1 - Zentrale Steuerung Bearbeiter/-in: Klingner, Annika
Beratungsfolge:
Amtsausschuss des Amtes Bornhöved Information
25.05.2022 
Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Bornhöved zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

Mit der Einführung des § 2b UStG sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) seit dem 01.01.2017 zunächst grundsätzlich als Unternehmer anzusehen, wenn sie selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausüben, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

Nur wenn die jPdöR auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig wird bzw. eine hoheitliche Aufgabe wahrnimmt und diese Tätigkeit nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt, handelt sie nicht als Unternehmer. Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind erläutert das Bundesministerium der Finanzen ausführlich in einem Schreiben vom 16.12.2016.

 

JPdöR sind verpflichtet Steuern inhaltlich richtig, zeitgerecht und vollständig zu deklarieren. Jede Einnahme ist daher auf ihre umsatzsteuerrechtlichen Folgen hin zu überprüfen und nach Ende der Übergangsfrist ab dem 01.01.2023 zwingend auf umsatzsteuerrechtlicher Basis zu behandeln.

Hierfür wird der sogenannte Umsatzsteuerhaushaltscheck durchgeführt, bei dem alle Ertragskonten des Amtes, der Gemeinden und des Schulverbandes auf umsatzsteuerrelevante Fälle geprüft werden.

 

r die Erfüllung der steuerlichen Pflichten (§ 33 Abs. 1 AO) sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich (§ 34 Abs. 1 AO) und übernehmen auch die Haftung (§§ 69 ff. AO).

Sollte es trotz größter Sorgfalt bei der Abgabe von Steuererklärungen bzw. Steueranmeldungen zu Fehlern kommen, gibt es die Möglichkeit einer Berichtigungsanzeige (§ 153 AO) oder einer Selbstanzeige (§ 371 AO).

Laut Anwendungserlass zu § 153 AO des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.05.2016 kann die Einrichtung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen und damit zugunsten des Steuerpflichtigen wirken kann.

 

r die jPdöR macht dies die Einführung entsprechender Organisationsstrukturen (Aufbau- und Ablauforganisation) erforderlich, welche die Einhaltung der zu beachtenden Steuergesetze unter Einbeziehung der steuergestalterischen Möglichkeiten bei gleichzeitiger Vermeidung von Risiken für die Gemeinde und ihre Organe sicherstellen sollen.

 

Hieraus resultiert die DienstanweisungTax Campliance Management System (TCMS)“r das Amt Bornhöved, die amtsangehörigen Gemeinden und den Schulverband Sventana Bornhöved.

 

Unter Compliance ist allgemein die Einhaltung von Regeln zu verstehen, also gesetzliche Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) und interne Richtlinien (Dienstanweisungen- u. Vereinbarungen, Beschlüsse von Gremien).
Die Gesamtheit der Grundsätze und Maßnahmen zur Einhaltung bestimmter Regeln und damit zur Vermeidung von Regelverstößen in einem Unternehmen / einer Organisation wird als Compliance Management System bezeichnet. Tax Compliance bedeutet somit die Implementierung und Pflege eines Systems zur Sicherstellung der Befolgung steuerlicher Gesetze und Vorgaben der Finanzverwaltung, so dass finanzielle, strafrechtliche und reputative Risiken minimiert bzw. vermieden werden.

 

Die Dienstanweisung ist vom Amtsvorsteher, der Bürgermeisterin / den Bürgermeistern und dem Schulverbandsvorsteher zu unterschreiben und ist dann den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen.

 

Dies wird im Rahmen einer Schulung zum Thema „§ 2b UStG“ erfolgen. Die Schulung wird  voraussichtlich am 26./27.09.2022 stattfinden und wird von der Steuerberatungsgesellschaft SWS Schüllermann und Partner AG durchgeführt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Beschlussvorschlag:

 

 


Anlage/n:

- Dienstanweisung „Tax Compliance Management System (TCMS)“

Die Anlagen zur Dienstanweisung sind z.Zt. noch in Bearbeitung. Die Maßnahmenliste wird im Rahmen der Organisationsüberprüfung der Firma Kubus am 18.05.2022 vorgelegt und besprochen.

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 TCMS Dienstanweisung (579 KB)