Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2022/086/10GV  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 24 für das Gebiet nördlich Schießstand, östlich Hermannstädter Straße, südlich und westlich Sportplatz
hier: Aufstellungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Matthias TimmAktenzeichen:FB 3.1
Federführend:Fachbereich 3 - Bauen und Planen Bearbeiter/-in: Timm, Matthias
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung der Gemeinde Trappenkamp Entscheidung
07.04.2022 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Trappenkamp ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Es ist vorgesehen, eine Drei- bzw. Vierfeldhalle östlich der Hermannstädter Straße zu errichten. Die Fläche liegt im Bereich des Sportplatzes im Außenbereich der Gemeinde Trappenkamp. Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sport- und Schießplatz dar. Da die Errichtung einer solchen Halle eine Ausweisung als 'Fläche für Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung 'Sporthalle' benötigt, wird die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.

 

Es ist zwar grundsätzlich möglich, für sonstige Vorhaben im Außenbereich im Einzelfall eine Baugenehmigung auf Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB zu bekommen, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht widerspricht, jedoch dürfen auch die übrigen öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

 

"Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

 

1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,

 

2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,

 

3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,

 

4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,

 

5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,

 

6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,

 

7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder

 

8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört."

 

Da es sich bei dem Plangebiet um eine Außenbereichslage handelt, die zudem noch in einem Waldgebiet liegt bzw. daran angrenzt, werden die Belange des Naturschutzes beeinträchtigt. Der Landschaftsplan sieht die Errichtung der Sporthalle nicht vor. Zudem ist von dem Kriterium 'Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung' auszugehen. Es wird daher kritisch gesehen, ob eine Baugenehmigung nur auf der Grundlage der Änderung des Flächennutzungsplans erteilt wird.

 

Es wird aus diesem Grund empfohlen, zu der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren den Bebauungsplan Nr. 24 aufzustellen, um eine sichere und verlässliche Genehmigungsgrundlage zu erhalten.

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Das Gesamthonorar für die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes ist mit rd. 17.000,00 EUR zu veranschlagen. 

Finanzmittel sind in ausreichender Höhe der Ortsplanung (PSK 511000.5431080) vorhanden.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

1. Für das Gebiet rdlich Schießstand, östlich Hermannstädter Straße, südlich und westlich Sportplatz wird der Bebauungsplan Nr. 24 aufgestellt.

 

Es werden folgende Planungsziele verfolgt:

 

Mit der Planung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Drei- bzw. Vierfeldsporthalle im Bereich des Sportplatzes im Außenbereich der Gemeinde Trappenkamp geschaffen werden.  

 

 

Planzeichnung mit Darstellung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 24:

 

 

 

2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs und der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Büro für Bauleitplanung in Bornhöved beauftragt werden.

 

4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

 

5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die

allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll

an einem noch zu bestimmenden Termin stattfinden.

 

 

 

 

 

 


Anlage/n:

 

Honorarangebot (nicht-öffentlich)