Vorlage - VO/2022/081/01Amt
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Sachverhalt:
Nach § 18 Abs. 1 der Amtsordnung (AO) gelten die Vorschriften des Gemeinderechts für Ämter für die Haushalts- und Wirtschaftsführung entsprechend. Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung ist gemäß § 91 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach § 91 Abs. 1 GO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Weiter ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen. Die genannten Bestandteile des Jahresabschlusses bzw. die Beifügung sind dieser Vorlage als Anlage beigegefügt.
Es wird darauf aufmerksam, dass der Forderungsspiegel (Anlage des Anhangs) auch wertberichtigte Forderungen enthält. Da die Bilanz die wertberichtigte Forderungen enthält, weichen die Werte der Bilanz vom Forderungsspiegel teilweise ab (die bilanzierten Forderungen sind wegen Wertberichtigungen z. T. niedriger).
Nach § 92 Abs. 5 GO ist beim Amt für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zuständig und beschließt anschließend der Amtsausschuss über den Abschluss (§ 92 Abs. 3 GO). Gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. a) der Hauptsatzung ist der Finanzausschuss für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig. Dabei kann der der Prüfungsausschuss den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten. Im Rahmen der Abschlussprüfung ist vorgesehen, keine Prüfung der Kassenbelege für das Haushaltsjahr 2020 vorzunehmen, weil in der Sitzung des Finanzausschusses am 20.11.2018 die Ausschussmitglieder der Auffassung waren auch künftig bei der Prüfung von Jahresabschlüssen grundsätzlich auf eine Belegprüfung zu verzichten (TOP 7).
Wegen der vorstehenden Rechtslage wird nunmehr der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020 zur Prüfung und Beschlussfassung vorgelegt. Im Rahmen der Beschlussfassung ist auch die Verwendung/Behandlung des Jahresergebnisses zu beschließen.
Das Amt Bornhöved schließt das Haushaltsjahr mit einem Überschuss von 192.488,24 EUR ab und wird damit das geplante Ergebnis verbessert. Gemäß § 26 Abs. 2 GemHVO-Doppik sind Jahresüberschüsse, die nicht zum Ausgleich eines vorgetragenen Jahresfehlbetrages benötigt werden, der Ergebnis- oder Allgemeinen Rücklage zuzuführen. Das Amt hat einen vorgetragenen Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.336.444,02 EUR. Dabei handelt es sich um den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag (negatives Eigenkapital). Somit ist der Ausgleich bzw. die Minderung dieses Fehlbetrages pflichtig und kann keine Zuführung zur Allgemeinen Rücklage und schon gar nicht zur Ergebnisrücklage erfolgen.
Finanzielle Auswirkungen:
Minderung des vorgetragenen Jahresfehlbetrages um 192.488,24 EUR auf 1.143.955,78 EUR.
Beschlussvorschlag:
a) Der Amtsausschuss beschließt den durch den Finanzausschuss geprüften Jahresabschluss 2020 in der vorliegenden Form.
b) Der Amtsausschuss beschließt weiter, mit dem erwirtschafteten Jahresüberschuss den vorgetragenen Jahresfehlbetrag um 192.488,24 EUR auszugleichen bzw. zu senken. Der vorgetragene Jahresfehlbetrag mindert sich dadurch auf 1.143.955,78 EUR.
Anlage/n:
Jahresabschluss 2020