Vorlage - VO/2021/340/10GV
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Sachverhalt:
Grundlage der Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung sind die §§ 4 und 6
Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG).
Gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG sollen Benutzungsgebühren so bemessen werden, dass sie die
erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und der Unterhaltung der öffentlichen
Einrichtung decken (Kostendeckungsprinzip). Des Weiteren ergibt sich gem. § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG die Pflicht zum Ausgleich von Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen. Eine sich am Ende des Kalkulationszeitraums aus einer Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ergebende Kostenüber- oder- unterdeckung ist innerhalb der auf die Feststellung der Über- oder Unterdeckung folgenden 3 Jahre auszugleichen.
Folgende Unterdeckungen sind gemäß anliegender Kalkulation für 2022 ersichtlich:
- Jahr 2019: Unterdeckung i.H.v. 289.289,21 Euro
- Jahr 2020: Unterdeckung i.H.v. 239.559,66 Euro
Geht man im Jahr 2022 von einer Abwasserjahresmenge i.H.v. 310.000 cbm aus, würde der Ausgleich der Unterdeckung für das Jahr 2019 voraussichtlich mit einer Abwassergebühr für das Jahr 2022 i.H.v. 4,37 Euro pro 1 cbm erreicht werden.
Der Ausgleich der Unterdeckungen für das Jahr 2019 und für das Jahr 2020, würde, geht man im Jahr 2022 von einer Abwasserjahresmenge i.H.v. 310.000 cbm aus, voraussichtlich mit einer Abwassergebühr für das Jahr 2022 i.H.v. 5,14 Euro pro 1 cbm erreicht werden.
Für die höhere Gebühr sprechen folgende Aspekte:
Die geplante solare Klärschlammtrocknungsanlage ist noch nicht in Betrieb genommen worden. Diese wird langfristig den Gebührenzahler entlasten können, da die Kosten für die Klärschlammabfuhr gesenkt werden. Zurzeit wird davon ausgegangen, dass dieser positive Effekt erst ein Jahr nach der Inbetriebnahme eintreten wird.
Allerdings sind, wie bereits bei der letzten Gebührenkalkulation für Abwasser erwähnt, zukünftig mit höheren kalkulatorischen Zinsen ((Restbuchwert des Vorjahres vom Anlagevermögen ./. Restbuchwert des Vorjahres von Beiträgen/Zuweisungen/Zuschüssen) x
3,5 %), sowie mit erhöhten Aufwendungen für Abschreibungen (Anschaffungs- und
Herstellungskosten sind in diesem Fall linear über eine Nutzungsdauer von 30 Jahren abzuschreiben) zu rechnen.
Diese erhöhten Aufwendungen werden nach der Inbetriebnahme der solaren Klärschlammtrocknungsanlage (wieder) zu einer Belastung des Gebührenzahlers führen.
Weiterhin werden sich im Jahr 2022, durch die personellen Aufstockungen, höhere Aufwendungen bei den Personalkosten bemerkbar machen.
Die geschätzte Unterdeckung für Jahr 2021 wird in der nächsten Kalkulation zu berücksichtigen sein.
Um den o.g. Ausführungen Rechnung zu tragen, sollte die bisherige Abwassergebühr i.H.v. 4,38 Euro nicht gesenkt werden. Vielmehr wird empfohlen, die Abwassergebühr bis zu einem Betrag i.H.v. 5,14 Euro zu erhöhen.
Finanzielle Auswirkungen:
Bei einer Abwassergebührenhöhe gem. einer der vorgeschlagenen Varianten ist mit einer Kostendeckung zu rechnen.
Beschlussvorschlag:
Variante 1:
Es wird keine Erhöhung der Benutzungsgebühren geben. Ab 01.01.2022 gilt weiterhin die Abwassergebühr i.H.v. 4,38 Euro pro cbm.
Variante 2:
Die Benutzungsgebühr wird ab 01.01.2022 auf x,xx Euro pro cbm festgesetzt.
Der Erlass einer X. Nachtragssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigung der Gemeinde Trappenkamp wird gemäß anliegendem Entwurf zur Variante 2 beschlossen.
Anlage/n:
- Kalkulation der Abwassergebühr 2022
- Entwurf einer X. Nachtragssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur
Abwasserbeseitigung der Gemeinde Trappenkamp
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Kalkulation Abwassergebühr 2022 (232 KB) | ||||
2 | Entwurf X Nachtrag für 2022 (343 KB) |