Vorlage - VO/2020/392/02GV
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Sachverhalt:
Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Bornhöved besteht seit 2009 und wurde durch insgesamt sechs Nachtragssatzungen angepasst bzw. geändert.
Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in SH verlangt seit einiger Zeit, dass das Zitiergebot in Satzungen in der Weise beachtet werden muss, dass die zum Satzungserlass ermächtigende Norm absatz- und ggf. satzgenau zitiert werden muss. Daher ist es erforderlich, die Entschädigungssatzung der Gemeinde Bornhöved an die aktuelle Rechtslage anzupassen.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Neufassung der Entschädigungssatzung ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Die Höhe der jeweiligen Aufwandsentschädigungen richtet sich nach Maßgabe
a) der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung),
b) der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) und
c) der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinien – EntschRichtlfF)
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die im Entwurf als Anlage beigefügte Neufassung der „Entschädigungssatzung der Gemeinde Bornhöved“.
Anlage/n:
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Anlagen: | |||||
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1 | Entschädigungssatzung Bornhöved Stand 2020.12.28 (83 KB) |