Vorlage - VO/2019/411/10GV
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Sachverhalt:
Grundlage des DigitalPakts Schule ist die zwischen Bund und Ländern geschlossene Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“, wirksam seit dem 17.05.2019.
Die SH-landesrechtliche Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung erfolgt durch eine Förderrichtlinie, die am 30.09.2019 veröffentlicht wurde.
Ziel der Investitionen an Schulen ist zunächst die Herstellung einer digitalen Mindestausstattung, d.h.,
- alle den pädagogischen Zwecken dienenden Räume einer Schule verfügen über eine LAN --/WLAN Ausstattung und
- in jedem Unterrichtsraum ist ein stationäres Gerät zur digitalen Präsentation vorhanden.
Schulbezogene Investitionsmaßnahmen sind
- Aufbau , Erweiterung und Verbesserung der strukturierten Verkabelung
- Anzeige und Präsentationsgeräte
- digitale Arbeitsgeräte, insbesondere zur pädagogischen Nutzung im technisch
naturwissenschaftlichen Bereich oder für die berufliche Ausbildung
ggf. schulgebundene mobile Endgeräte
- auf der Grundlage einer bestehenden oder geplanten Infrastruktur
- bei allgemeinbildenden Schulen maximal 20 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens pro Schulträger oder maximal 25 000 Euro je einzelner Schule
Investive Begleitmaßnahmen sind
- Planung, Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation
- projektvorbereitende und begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister. (Als externe Dienstleister gelten solche Anbieter,die ihre Kosten ggü . den Auftraggebern wie Geschäftsbetriebe abrechnen.)
- Keine laufende Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sowie Kosten für Betrieb, Wartung und IT Support der geförderten Infrastrukturen.
Allgemein:Was sind die Antragsvoraussetzungen?
- Investitionsplanung (Kosten und Zeitplanung)
- Konzept über die Sicherstellung von Betrieb, Wartung und IT Support
- Bestandsaufnahme bestehender und benötigter Ausstattung
- technisch pädagogisches Einsatzkonzept
- bedarfsgerechte Fortbildungsplanung für die Lehrkräfte
Detaillierte Voraussetzungen der Zuwendungsgewährung:
- Antrag unter Verwendung des Vordrucks zu diesem Landesprogramm (erl.)
- Teilnahme an der Onlinebestandsaufnahme des MBWK zur IT Infrastruktur und IT Ausstattung (erl.)
- eine Investitionsplanung für jeden beantragten Fördergegenstand im Sinne der Nummer 3.1 (Kosten und Zeitplanung inklusive Beginn der Investitionsmaßnahme)
- die Bestätigung über ein auf die Ziele der Investitionsmaßnahme abgestimmtes Konzept des Antragstellers über die Sicherstellung von Betrieb, Wartung und IT Support
- ein technisch pädagogisches Einsatzkonzept für die beantragten Fördergegenstände
- eine Fortbildungsplanung für die Lehrkräfte
- die Erklärung des Schulträgers , dass die schulische Nutzung des Gebäudes ,für das die Förderung gewährt wird, unter Berücksichtigung seinerSchulentwicklungsplanung für die Dauer der Zweckbindungsfrist sichergestellt ist und Änderungen unverzüglich angezeigt werden
Die Förderung
- erfolgt über ein Budget pro Schulträger, das sich im Grundsatz an der Schülerzahl und einem Pauschalbetrag von 360 €/Schüler orientiert.
- Die Antragsfrist für die Bewilligung der Schulträgerbudgets wurde auf den
31. 12. 2022 verlängert.
Die Budgetliste des Landes weist für die Gemeinde Trappenkamp eine Förderung in Höhe von 376.893€ aus.
Die Grundschule Trappenkamp ist bereits nach der Musterlösung des IQSH digital ausgestattet, dennoch sind auch hier weitere Anschaffungen geplant, die entsprechend förderfähig sind.
Die beabsichtigte Vorgehensweise der RichardHallmannSchule ist aus der Anlage ersichtlich.
Finanzielle Auswirkungen:
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, die von den Schulen beabsichtigte digitale Ausstattung anzuschaffen und entsprechende Fördermittel zu beantragen.
Anlage/n:
Richtlinie zur Vergabe von Finanzhilfen
Übersichten RHS
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | FR DigitalPakt Öffentliche Schulen Amtsblatt 40-2019 (62 KB) | ||||
2 | 2020 technModernisierung (128 KB) | ||||
3 | 2020 Visualisierung RHS kurz (47 KB) | ||||
4 | Preisevergleich FWU 2019 (85 KB) |