Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2019/325/05GV  

Betreff: 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schmalensee für das Gebiet östlich Dorfstraße, westlich Grasweg, Hauskoppeln, Teilfläche Flurstück 26/1 der Flur 4 der Gemarkung Schmalensee
hier: Aufstellungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Matthias TimmAktenzeichen:21-1/05/621.3_7
Federführend:21 Bauen und Planen Bearbeiter/-in: Timm, Matthias
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung der Gemeinde Schmalensee Entscheidung
09.10.2019 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schmalensee ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Planung und Umwelt, Bau- u. Wegeangelegenheiten der Gemeinde Schmalensee Vorberatung
19.09.2019 
Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt, Bau- u. Wegeangelegenheiten der Gemeinde Schmalensee (offen)   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

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Sachverhalt:

 

Der Gemeinde liegt ein Antrag vor, durch eine Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Zimmereibetriebes zu schaffen. 

 

Der Gewerbebetrieb soll auf einer Teilfläche des Flurstücks 26/1 der Flur 4 der Gemarkung Schmalensee, östlich der Dorfstraße, westlich Grasweg entstehen. Die Erschließung soll über den Grasweg sichergestellt werden. Die Vorhabenträgerin hat einen Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes sowie eine Betriebsbeschreibung ihrem Antrag beigefügt. Die Unterlagen sind dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

 

Bei dem Plangebiet handelt es sich um den Bereich „Hauskoppeln“, für den im aktuellen Flächennutzungsplan eine Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist. Weiterhin liegt ein Teil der Trasse der geplanten Ortsumgehung im Plangebiet.

 

Für das Vorhaben ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich. Die Rechtsgrundlage für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestimmt sich nach § 12 BauGB. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise (in einem Durchführungsvertrag) vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB (=Satzungsbeschluss) verpflichtet.  

 

Der Flächennutzungsplan ist auszugsweise in diese Beschlussvorlage eingearbeitet:

 

 

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Die Vorhabenträgerin hat die Übernahme der Kosten für die erforderliche Bauleitplanung in ihrem Antrag zugesichert. Mit der Planung soll in Absprache mit Herrn Mühlenberg der Fachdienst Kreisplanung des Kreises Segeberg beauftragt werden.  Weiterhin ist besprochen, dass der Durchführungsvertrag durch die Rechtsanwaltskanzlei Weißleder & Ewer erarbeitet werden soll.

 

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag:

1.Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird für das Gebiet östlich Dorfstraße, westlich Grasweg, Hauskoppeln, Teilfläche Flurstück 26/1 der Flur 4 der Gemarkung Schmalensee die 7. Änderung aufgestellt.

 

Mit dieser Planung soll eine Gewerbefläche für die Ansiedlung eines Zimmereibetriebes planungsrechtlich vorbereitet werden.  

 

 

Der Geltungsbereich der Planung ist in dem nachfolgenden Lageplan dargestellt:

 

2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB)

 

3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes, der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll der Fachdienst Kreisplanung des Kreises Segeberg beauftragt werden.

 

4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

 

5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB soll an einem noch zu bestimmenden Termin stattfinden.

 

6. Die Durchführung des Bauleitplanung zur Änderung des Flächennutzungsplanes wird davon abhängig gemacht, dass die Vorhabenträgerin die damit im Zusammenhang stehenden Kosten trägt und eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Kosten erbringt. Der Bürgermeister wird zum Abschluss einer Kostenübernahmevereinbarung ermächtigt.

 

 

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Anlage/n:

Entwurf Vorhaben- und Erschließungsplan

Betriebsbeschreibung

 

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Betriebsbeschreibung (368 KB)      
Anlage 2 2 Vorhaben- und Erschließungsplan (488 KB)