Vorlage - VO/2018/189/03GV
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Sachverhalt:
Die Gemeinde Damsdorf hat in Ihrer Gemeindevertretersitzung am 14.12.2009 beschlossen, die Haushaltsführung entsprechend dem für Schleswig-Holstein vorgesehenen Wahlrecht zum 01.01.2011 auf die doppelte Buchführung (Doppik) umzustellen.
Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Doppik ist gem. § 95 m Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach den Vorgaben des § 95 m Abs. 1 Satz 3 GO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Nach § 95 m Abs. 1 Satz 4 GO ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen.
Gem. § 95 n Abs. 5 GO ist für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zuständig. Die Beschlussfassung erfolgt gem. § 95 n Abs. 3 Satz 1 GO durch die Gemeindevertretung. Gem. § 3 Abs. 1 Buchst. a) der Hauptsatzung der Gemeinde Damsdorf ist der Finanz-ausschuss für die Prüfung der Jahresrechnung zuständig. Dabei kann der Prüfungs-ausschuss den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.
Aufgrund der dargestellten Regelungen der GO erfolgt nunmehr die Vorlage des Jahres-abschlusses für das Haushaltsjahr 2013 zur Prüfung und zur Beschlussfassung.
Des Weiteren obliegt es der Gemeindevertretung gem. § 95 n Abs. 3 Satz 2 GO, über die Verwendung des Jahresüberschusses / des Jahresfehlbetrages zu beschließen.
Die Gemeinde Damsdorf schließt das Haushaltsjahr 2013 mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 12.192,81 EUR ab, damit wurde der planerische Fehlbetrag von 6.100,00 EUR erneut verfehlt.
Folgt die Gemeinde der Beschlussempfehlung aus der VO/2018/188/03GV für die Mittelverwendung des Jahres 2012, so trägt die Gemeinde bereits einen Fehlbetrag in das Jahr 2013 vor und es ergibt sich ein Ergebnisrücklagenbestand von 0,00 EUR. Etwaige Änderungen bei den Werten der Ergebnisrücklage ergeben sich aus durchgeführten Korrekturbuchungen im Zuge des Jahresabschlusses. Da bereits ein vorgetragener Fehlbetrag besteht und dieser weiterhin nicht aus Mitteln der Ergebnisrücklage gedeckt werden kann, ist auch der Jahresfehlbetrag des Jahres 2013 gem. § 26 Abs. 4 Satz 1 GemHVO-Doppik auf das Folgejahr vorzutragen. Der vorgetragene Fehlbetrag erhöht sich somit um 12.192,81 EUR.
Ein Ausgleich des Fehlbetrages aus Mitteln der Allgemeinen Rücklage ist gem. § 25 Abs. 4 Satz 2 GemHVO-Doppik erst nach frühestens fünf Jahren möglich.
Verwaltungsseitig wird mangels Alternativlösungen der Vortrag des Fehlbetrages auf das Folgejahr empfohlen.
Finanzielle Auswirkungen:
Erhöhung des vorgetragenen Fehlbetrages um 12.192,81 EUR.
Beschlussvorschlag:
a) Die Gemeindevertretung beschließt den vom Finanzausschuss geprüften Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2013 in der vorliegenden Form. Etwaige Beanstandungen und Feststellungen, die sich im Zuge einer Belegprüfung ergeben, sind im laufenden Haushaltsjahr zu bereinigen.
b) Die Gemeindevertretung beschließt den Vortrag des erwirtschafteten Jahresfehlbetrages 2013 auf das Folgejahr.
Anlage/n:
Jahresabschluss zum 31.12.2013 der Gemeinde Damsdorf
Lagebericht zum 31.12.2013 der Gemeinde Damsdorf