Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2018/134/10GV  

Betreff: Beratung und Erlass einer III. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Petra Willhöft
Federführend:10-1 Hauptverwaltung / Bearbeiter/-in: Willhöft, Petra
Beratungsfolge:
Finanzausschuss der Gemeinde Trappenkamp Vorberatung
20.06.2018 
Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Trappenkamp (offen)   
Gemeindevertretung der Gemeinde Trappenkamp Entscheidung
28.06.2018 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Trappenkamp ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Der § 3 Abs. 2 der Hauptsatzung ermächtigt den Bürgermeister, innerhalb der dort festgelegten Wertgrenzen zu handeln.

Für

- den Erwerb von Vermögensgegenständen (§ 3 Abs. 2 Ziffer 4) und

- die Vergabe von Aufträgen (§ 3 Abs. 2 Ziffer 7)

bedeutet das, er kann jeweils innerhalb einer Wertgrenze von 10.000 € frei entscheiden, ohne dass ihm ein Beschluss der Gemeindevertretung vorliegen muss.

Bei der Vergabe von Aufträgen kann er darüber hinaus ohne Beschluss der Gemeindevertretung bis zu einer Wertgrenze von 50.000 € handeln, wenn ein Vergabeverfahren vorweggeschaltet war.

 

Oberhalb der jeweiligen Wertgrenzen kann er nur mit Beschluss der Gemeindevertretung handeln.

 

In der Praxis können die in der Satzung festgelegten Grenzen jedoch schnell überschritten werden.

 

Daher wurde in der Vergangenheit darauf zurückgegriffen, den Bürgermeister frühzeitig, also bspw. schon zum Zeitpunkt des Grundsatzbeschlusses, durch die Gemeindevertretung zu ermächtigen, über Aufträge und Vergaben selbstständig weiter entscheiden zu lassen.

(z.B.: Der Bürgermeister wird ermächtigt, ….)

 

Dieses hatte den Vorteil, dass die Gemeindevertretung sich mit der gleichen Angelegenheit nicht mehrfach befassen müsste. Unter dem Aspekt des Vergaberechts wäre zudem meist auch überhaupt kein rechtlicher Handlungsspielraum mehr gegeben, sodass Ergebnisse in Vergabeverfahren dann durch die Gemeindevertretung auch nur noch „abgenickt“ werden konnten.

 

Eine solche frühzeitige, an den Bürgermeister erteilte Ermächtigung, haben die Kommunalaufsicht des Kreises bzw. das Innenministerium nun in anderer Sache bemängelt.

 

Von dort wird die Auffassung vertreten, dass die Gemeindevertretung mit den in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen festgeschrieben hat, in welchem Rahmen sich der Bürgermeister geldlich bewegen darf bzw. welche Fälle der Gemeindevertretung zur abschließenden Entscheidung vorzulegen sind.

 

Solch ein Verfahren würde sich in der Praxis allerdings als sehr langwierig und in der Ausführung schwierig darstellen, weil die Gemeindevertretung zu ein und derselben Sache dann mehrfach Beschlüsse fassen müsste und in der Folge eine zeitnahe Abwicklung praktisch unmöglich wird.

 

Lösung:

 

Um nun für die Zukunft auf der rechtlich sicheren Seite zu sein und trotzdem eine zeitnahe Abwicklung zu gewährleisten, käme hier als Lösung eine Änderung der Hauptsatzung mit einer Erhöhung der Wertgrenzen in § 3 Abs. 2 Ziffern 4 und 7 in Betracht.

 

         Ziffer 4: die Wertgrenze wird erhöht auf 25.000 €

         Ziffer 7: die Wertgrenzen werden erhöht

-> auf 25.000 € (ohne vorherige Ausschreibung) und

-> auf 100.000 €, wenn der Auftragsvergabe eine Ausschreibung nach der VOB/VOL vorausgegangen ist

 

Der Vollständigkeit halber dazu nachfolgende Informationen:

 

Bei § 3 Abs. 2 Ziffer 4 (Erwerb von Vermögensgegenständen) ist es rechtlich zwingend erforderlich, eine Wertgrenze einzusetzen.

 

Bei § 3 Abs. 2 Ziffer 7 (Vergabe von Aufträgen) ist das Einsetzen einer Wertgrenze grundsätzlich nicht erforderlich, wird aber von der Verwaltung als zweckmäßig erachtet.

 

Aus Gründen der Ausgewogenheit und wegen der Praktikabilität sollte darauf geachtet werden, dass in den Fällen, in denen der Bürgermeister allein entscheiden kann, die Festlegung der Wertgrenzen für den selbstständigen Vermögenserwerb und die Vergabe gleich hoch sind.

 

Bei o. g. Beispielen handelt es sich lediglich um vorgeschlagene Wertgrenzen, die nach oben oder unten veränderbar sind.

 

Der Bürgermeister darf bisher über den Vermögenserwerb bzw. über Auftragsvergaben innerhalb der eingangs erwähnten Wertgrenzen ohne zusätzlichen Beschluss der Gemeindevertretung selbst entscheiden. Da diese Wertgrenze - gerade auch im Hinblick auf anstehende Vergaben/ Maßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung - schnell erreicht bzw. überschritten werden kann, bietet es sich an, diese auf einen angemessenen Betrag zu erhöhen.

 


Beispielhaft sei zudem aufgezeigt, wie ein Verfahren künftig aussehen würde, belässt man es bei der jetzigen bzw. einer eher niedrigen Wertgrenze:

 

Eine Vergabeangelegenheit müsste u. U. drei Mal beraten werden:

1. Vorberatung des Grundsatzbeschlusses im Fachausschuss (Bauausschuss),

2. Grundsatzbeschluss in der Gemeindevertretung und

3. Vergabebeschluss Gemeindevertretung.

 

Zwischen dem 2. u. 3. Schritt findet das Vergabeverfahren statt (Preisumfrage oder Ausschreibung).

 

Nach Eingang der Angebote ist das Verfahren durch Auftragsvergabe innerhalb von 30 Tagen gem. § 10 VOB durchzuführen. § 10 VOL sieht dazu eine möglichst kurze Bindefrist zum Schutz des Bieters vor.

 

In der Regel geht man von 30 Tagen aus. Diese Frist darf nicht verlängert werden.

 

Dabei sind innerhalb der 30 Tage:

sämtliche Angebote zu prüfen (mitunter durch Ing. Büros/Fachabteilung), nicht vorgelegte Unterlagen nachzufordern und Angebote aufzuklären (i. d. R. vergehen zwei Wochen), ein Vergabevermerk zu erstellen, der Vergabebeschluss zu fassen und der Auftrag zu versenden.

 

Somit würden sich viele Sitzungstermine der Gemeindevertretung künftig nach dem zeitlichen Erfordernis aus den Ausschreibungsverfahren richten. Zudem müsste mit deutlich mehr Sitzungen gerechnet werden.

 

 

Die Wertgrenzen sind mit einer III. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung neu festzulegen. Eine entsprechender Entwurf ist als Anlage beigefügt.

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt die im Entwurf beigefügte „III. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Trappenkamp, Kreis Segeberg vom 24.06.2011.

 

 

 

 

 

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Anlage/n:

III. Nachtragssatzung (Entwurf)

 

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2018 03 23 III. Nachtragssatzung Entwurf (196 KB)