Vorlage - VO/2017/467/04GV
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Sachverhalt:
Die Gärtnersiedlung der Gemeinde Gönnebek umfasst eine Fläche von ca. 60 ha. Aufgrund der Darstellung im Flächennutzungsplan als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gartenbau“ ist die Ansiedlung anderer Betriebe derzeit nicht möglich.
In einem Gespräch mit der Landesplanung am 23.08.2017 wurden Möglichkeiten einer Nutzungserweiterung erörtert. Denkbar ist danach eine Erweiterung für den derzeit im Flächennutzungsplan als Sondergebiet „Gartenbau“ dargestellten Bereich um Nutzungen aus dem primären Wirtschaftssektor (Urproduktion), wie die Erzeugung, Verarbeitung und der Vertrieb (Großhandel) von Produkten aus der Land- und Forstwirtschaft, dem Gartenbau und der Fischzucht. Für eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten muss die Gemeinde durch Bauleitplanung den Flächennutzungsplan ändern. In dem Verfahren wäre ein Katalog zulässiger Nutzungen zu erarbeiten und mit der Landesplanung und dem Innenministerium abzustimmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Honorar für die Planung rd. 15.300,00 EUR.
Beschlussvorschlag:
1. Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird für das Gebiet „Gärtnersiedlung“ die 5. Änderung aufgestellt.
Mit der Planung soll für den derzeit als Sondergebiet „Gartenbau“ dargestellten Bereich eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten planungsrechtlich vorbereitet werden.
Dabei soll es sich vorrangig um Nutzungen aus dem primären Wirtschaftssektor (Urproduktion) handeln, die der Erzeugung, Verarbeitung und dem Vertrieb (Großhandel) von Produkten aus der Land- und Forstwirtschaft, dem Gartenbau und der Fischzucht dienen.
Der Geltungsbereich der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes wird wie folgt umgrenzt:
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB).
3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Büro Gosch-Schreyer-Partner GSP Ingenieurgesellschaft mbH in Bad Oldesloe beauftragt werden.
4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB soll an einem noch zu bestimmenden Termin im Rahmen einer Informationsveranstaltung durchgeführt werden.
6. Der Bürgermeister wird ermächtigt, alle im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren notwendigen Aufträge zu erteilen. Dies gilt auch für etwaige Gutachten, die aus dem Verfahren heraus notwendig werden. Eine dadurch entstehende Haushaltsüberschreitung gilt als genehmigt. Der Bürgermeister hat regelmäßig in der Gemeindevertretung zu berichten.
Anlage/n: