Vorlage - VO/2017/295/03GV
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Sachverhalt:
Die Einrichtung einer Tempo-30-Zone für Zum Moorberg und Wiesengrund richtet sich nach § 45 Abs. 1c S. 1-4 Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach ordnen die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen, Leitlinien und benutzungspflichtige Radwege umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten.
Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO kommen Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer.
In den genannten Straßen liegen die Voraussetzungen zur Anordnung einer Tempo 30-Zone vor. Da die Anordnung im Einvernehmen mit der Gemeinde erfolgen muss, liegt es an dieser, sich – sofern gewollt – hierzu zu äußern.
Seitens des Ordnungsamtes als Straßenverkehrsbehörde bestehen keine Bedenken gegen eine Anordnung und diese würde auch erfolgen, so die Gemeinde dies wünscht.
Finanzielle Auswirkungen:
Ggf. Beschaffung eines Verkehrszeichens und eines Rohrpfostens, ca. 400 €
Beschlussvorschlag:
Kein.
Anlage/n: