Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2017/253/06GV  

Betreff: Bauangelegeheit - Erneuerung Steg
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Peter KruseAktenzeichen:21-5
Federführend:21-5 Bauen und Planen Bearbeiter/-in: Horchmer, Birgit
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung der Gemeinde Stocksee Entscheidung
09.08.2017 
17. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Stocksee geändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

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Sachverhalt:

 

Am 13.02.2017 hat Herr P. aus G. für sein Seegrundstück in Stocksee, Seestraße 28 bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) des Kreises Segeberg einen Antrag auf Stegerneuerung eingereicht.

Eine Zustimmung zur Erneuerung des Steges wurde anlässlich eines Ortstermins im September 2016 mit der UNB eventuell in Aussicht gestellt, weil vor Ort der Stegunterbau noch vorhanden war.

Der Antrag auf Stegerneuerung wurde nunmehr der Gemeinde Stocksee zur Stellungnahme am 17.05.2017 übersandt.

 

Eine Prüfung ergab, dass der beantragte Steg nach § 36 Abs. 2 LNatSchG (Landesnaturschutzgesetz)  nicht genehmigungsfähig ist, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen. Ein Steg kann danach nur genehmigt werden, wenn auf dem See das Befahren mit Booten für „Jedermann“ möglich wäre. Dies ist hier jedoch nicht zulässig.

 

Die Zulässigkeit der Errichtung des Badestegs ergibt sich auch nicht aus § 35 LNatSchG. Nach § 35 Abs. 2 LNatSchG dürfen bauliche Anlagen innerhalb von 50 m landwärts zur Uferlinie nicht errichtet werden.

 

Die Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 35 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 LNatSchG geregelt. Einschlägig sind vorliegend jedoch nur Nr. 2 und 3 dieser Vorschrift.

 

Nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 LNatSchG ist eine Ausnahme zulässig, wenn die notwendigen baulichen Anlage ausschließlich u.a. dem Badebetrieb, dem Wassersport oder berufsmäßigen Fischerei dient. Notwendig sind Anlagen immer dann, wenn ein überwiegend öffentliches Interesse dafür vorliegt. Ein öffentlicher Badesteg befindet sich in rd. 260 m Entfernung zum Grundstück des Antragstellers und kann von diesem auch genutzt werden. Eine Notwendigkeit zur Errichtung einer Steganlage auf dem Privatgrundstück des Antragstellers ist im Sinne dieser Vorschrift somit nicht gegeben, da es bereits an einem öffentlichen Interesse fehlt. 

 

Mit der gleichen Begründung ergibt sich auch kein Ausnahmetatbestand nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 LNatSchG. Nach dieser Vorschrift sind zwar kleine bauliche Anlagen, die dem Naturschutz oder der Versorgung von Badegästen und Wassersportlern dienen, als Ausnahme zugelassen. Da die Versorgung bereits über den öffentlichen Badesteg sichergestellt ist, ergibt sich auch aus dieser Vorschrift nicht die Zulässigkeit, den Badesteg innerhalb der 50 m zur Uferlinie zu erneuern. 

 

Verwaltungsseitig wird empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen: keine

 

 

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Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stocksee versagt das Einvernehmen zu der Erneuerung der Steganlage auf dem Privatgrundstück in der Seestraße 28.

 

 

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Anlage/n:

 

Antragsunterlagen mit Beschreibung