Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2017/252/06GV  

Betreff: Satzung gem. § 34 BauGB über die Einbeziehung einer Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Stocksee
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Matthias TimmAktenzeichen:21-1/06/621.64_02
Federführend:21-1 Bauen und Planen Bearbeiter/-in: Timm, Matthias
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung der Gemeinde Stocksee Entscheidung
09.08.2017 
17. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Stocksee ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

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Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung hat am 26.04.2017 Aufstellungsbeschlüsse über die Einzbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Stocksee auf Grundlage von § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB gefasst. Es handelt sich hierbei um eine Fläche südlich der Waldstraße, östlich von Stockseehof bis zur Bebauung Waldweg 9 b und eine weitere Fläche, die ein Gebiet westlich der Dorfstraße 58 betrifft.

 

Zwischenzeitlich liegt ein ergänzender Antrag vor, nach dem auch eine westlich der Dorfstraße (L68) gelegene Außenbereichsfläche, zwischen den Grundstücken Waldweg 3 und Dorfstraße 36, aufgrund der baulichen Prägung in den Innenbereich einbezogen werden soll.

 

Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB kann nur erfolgen, wenn die einbezogenen Flächen durch bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.

 

Wie ein Gespräch mit der Planungsabteilung des Kreises Segeberg ergeben hat, erfüllen die Außenbereichsflächen südlich des Waldweges, östlich vom Stockseehof bis zur Bebauung Waldweg 9 b  und westlich der Dorfstraße (L68), in dem Bereich zwischen der Bebauung Waldweg 3 und Dorfstraße 36, grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in den Innenbereich der Gemeinde, weil sie durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Allerdings sollte vor Durchführung des Verfahrens geprüft werden, ob eine bauliche Nutzung der Flächen durch die umliegende landwirtschaftliche Nutzung oder denkmalschutzrechtliche Belange eingeschränkt wird.   

 

In dem Gespräch mit dem Kreis Segeberg wurde auch erörtert, ob rechtlich begründbar die im Außenbereich gelegene Fläche westlich der Dorfstraße 58 in den Innenbereich einbezogen werden kann. Die rechtliche Voraussetzung für eine Einbeziehung der Fläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ist hier nicht erfüllt. Die angedachte Fläche wird heute von dem vorhandenen Baumbestand geprägt. Sie stellt sich als typische, am Ortsrand gelegene Außenbereichsfläche im Übergang zur freien Landwirtschaft dar. Eine Erweiterung der bestehenden Innenbereichssatzung an dieser Stelle lässt sich nicht rechtssicher begründen. Der hierzu gefasste Beschluss der Gemeindevertretung sollte daher wieder aufgehoben werden.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Honorar für die Planung rd. 2.300,00 EUR brutto.

Der Antragsteller hat die Übernahme der Kosten für die Aufstellung der Ergänzungssatzung zugesichert.

 

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Beschlussvorschlag:

1.  Die Beschlüsse der Gemeindevertretung vom 26.04.2017 zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Stocksee gem.                § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB werden für das Gebiet „westlich der Dorfstraße 58“ aufgehoben und für das Gebiet „südlich des Waldweges und östlich von Stockseehof“ durch diesen Beschluss ersetzt.

 

2.  Vorbehaltlich einer Prüfung der umliegenden landwirtschaftlichen Nutzung und der Belange des Denkmalschutzes beschließt die Gemeindevertretung, für die in dem nachfolgenden Lageplan farblich blau hervorgehobenen Flächen  

Gebiet 1: „Südlich des Waldweges in dem Bereich östlich von Stockseehof bis zur Bebauung Waldweg 9 b“ und

Gebiet 2: „Westlich der Dorfstraße (L68), Bereich zwischen den Grundstücken Waldstraße 3 und Dorfstraße 36“

eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Durch die Satzung sollen die im Außenbereich gelegenen Flächen aufgrund der baulichen Prägung in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Stocksee einbezogen werden.

 

Lageplan:

 

2. Für die Beteiligung der Öffentlichkeit soll eine Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

 

3. Für die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

 

4. Mit der Ausarbeitung der Ergänzungssatzung, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll der Fachdienst Kreisplanung des Kreises Segeberg beauftragt werden.

 

5. Der 1. stellv. Bürgermeister wird ermächtigt, alle im Zusammenhang mit der Aufstellung der Ergänzungssatzung erforderlichen Leistungen zu beauftragen. Die dafür erforderlichen Finanzmittel werden außerplanmäßig bereitgestellt.

 

6. Der 1. stellv. Bürgermeister wird beauftragt, mit dem Antragsteller eine vertragliche Regelung über die vollständige Übernahme der anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Aufstellung der Ergänzungssatzung zu treffen und eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Kosten zu fordern.

 

 

 

 

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Anlage/n:

Ergänzungsantrag (nicht-öffentlich)

 

 

 

 

 

Stammbaum:
VO/2017/252/06GV   Satzung gem. § 34 BauGB über die Einbeziehung einer Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Stocksee   21-1 Bauen und Planen   Vorlage
VO/2017/252/06GV-1   Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Stocksee für das Gebiet 1: "Südlich des Waldweges in dem Bereich östlich von Stockseehof bis zur Bebauung Waldweg 9 b" und Gebiet 2: "Westlich der Dorfstraße (L68), Bereich zwischen den Grundstücken Waldstraße 3 und Dorfstraße 36" hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss   21-1 Bauen und Planen   Vorlage