Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2017/250/06GV  

Betreff: Änderung der Straßenbaubeitragssatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Carmen KechAktenzeichen:21-1.1
Federführend:21-1.1 Bauen und Planen Bearbeiter/-in: Kech, Carmen
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung der Gemeinde Stocksee Entscheidung
09.08.2017 
17. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Stocksee ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

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Sachverhalt:

 

Bisher war im § 8 Abs. 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) geregelt, dass die Gemeinde in der Straßenbaubeitragssatzung bestimmen kann, dass der Beitrag auf Antrag der Beitragsschuldnerin oder des Beitragsschuldners durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt wird, die in chstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist.

Diese Möglichkeit hat die Gemeinde Stocksee bereits in § 12 ihrer Straßenbaubeitragssatzung aufgenommen.

Am 25.05.2017 ist nunmehr eine Änderung des § 8 Abs. 9 KAG in Kraft getreten, die im Wesentlichen eine Verlängerung der Zahlungspflicht auf höchstens 20 Jahre beinhaltet.

Die Änderungen sind in der nachfolgenden Synopse gegenübergestellt:

Alte Fassung

Neue Fassung

(9) In der Satzung kann bestimmt werden, dass der Beitrag auf Antrag der Beitragsschuldnerin oder des Beitragsschuldners durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt wird, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrags zu stellen. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit einem angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Die Jahresraten sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung.

 

 

 

 

 

 

Die Beitragsschuldnerin oder der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen. Bei Veräerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrages fällig.

(9) In der Satzung kann bestimmt werden, dass der Beitrag und eine Vorauszahlung auf den Beitrag auf Antrag der Beitragsschuldnerin oder des Beitragsschuldners durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt wird, die in höchstens 20 Jahresleistungen zu entrichten ist. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrags beziehungsweise der Vorauszahlung zu stellen. Wird der Beitrag früher als einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig, so ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu stellen. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens drei vom Hundert über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.

 

Der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres des Restbetrages ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen. Die Jahresraten sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Bei Veräerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrages fällig.

 

Diese Gesetzesänderung führt zu einer Entlastung der Beitragspflichtigen.

Die Gemeindevertretung wird gebeten, über die Angelegenheit zu beraten und durch den Erlass einer I. Nachtragssatzung gemäß des beigefügten Entwurfes die Straßenbaubeitragssatzung der geänderten Gesetzeslage anzupassen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

 

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Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die I. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Stocksee über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) gemäß des beigefügten Entwurfes zu erlassen.

 

 

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Anlage/n:

 

Entwurf der I. Nachtragssatzung zur Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Stocksee

 

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage (353 KB)