Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2016/709/02GV  

Betreff: III. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Bornhöved über die Erhebung einer Hundesteuer vom 28.05.2010
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Patrick Ballnus
Federführend:20-6 Finanzen Bearbeiter/-in: Ballnus, Patrick
Beratungsfolge:
Finanzausschuss der Gemeinde Bornhöved Vorberatung
03.11.2016 
11. Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Bornhöved geändert beschlossen   
Gemeindevertretung der Gemeinde Bornhöved Entscheidung
08.12.2016 
19. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bornhöved geändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

a) Höhe der Hundesteuer

 

Die Gemeinde Bornhöved hat seit mehreren Jahren keinen ausgeglichenen Haushalt mehr und es sind 2015 die Voraussetzungen erfüllt, um Fehlbetragszuweisungen erhalten zu können.

 

Die Gemeinde Bornhöved schöpft aber die zumutbaren Ertragsverbesserungen nach dem Erlass des Innenministeriums zur Haushaltskonsolidierung nicht aus. Eine mögliche Ertragsverbesserung nach diesem Erlass ist die Erhöhung der Hundesteuer auf 120 EUR/Hund. Aus diesem Grund wird eine entsprechende Anpassung der Satzung vorgeschlagen. Die bisherige Satzung sieht eine gestaffelte Hundesteuer nach Anzahl der gehaltenen Hunde vor (1. Hund = 90 EUR, 2. Hund = 110 EUR, jeder weitere Hund = 130 EUR). Da es sicherlich viele Gründe gibt, einen Hund zu halten (z.B. soziale Kontakte, gesundheitliche Gründe, „Familienersatz“), die Anzahl dieser Gründe aber mit der Anzahl der gehaltenen Hunde abnimmt, wird weiterhin vorgeschlagen, eine Staffelung der Hundesteuer beizubehalten, aber den Unterschiedsbetrag etwas zu verringern.

 

b) Gefährliche Hunde

 

Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 23.09.2016 einen Gesetzentwurf der Fraktion der Piraten (LT-Drs. 18/3945, Bericht und Beschlussempfehlung des Umwelt- und Argrarausschusses 18/4623 (neu)) zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) beschlossen, wonach bei der Erhebung der Hundesteuer die Höhe des Steuersatzes für das Halten eines gefährlichen Hundes nicht von der Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse abhängig gemacht werden darf. Damit soll sich die Wertung des im Januar 2016 in Kraft getretenen Hundegesetzes (HundeG), wonach sich die Gefährlichkeit eines Hundes nicht mehr allein nach der Zugehörigkeit einer Rasse bemisst, auch in der kommunalen Besteuerung wiederfinden.

Die Gemeinde Bornhöved hat am 15.10.2015 die II. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer beschlossen. In diese II. Nachtragssatzung wurde eine konkrete Auflistung aufgenommen, welche Hunde der Rasse nach als gefährliche Hunde einzustufen sind. Aufgrund der vorstehenden Gründe ist die Auflistung der Rassen in der Satzung wieder anzupassen.

 

c) Zwingersteuer und Steuerermäßigung

 

Das Gemeindeprüfungsamt hat in seinem Prüfungsbericht im Rahmen der Ordnungsgprüfung für die Jahre 2008-2015 mitgeteilt, dass nach der Hundesteuersatzung die Hundesteuer auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen u.a. für abgerichtete Hunde, die von Personen für artistische oder schaustellerische Berufsarbeit benötigt werden, für den gewerbsmäßigen Handel mit Hunden sowie im Rahmen der sogenannten Zwingersteuer für Hundehaltungen zu Zuchtzwecken ermäßigt werden kann.

Die satzungsmäßigen Regelungen sind unzulässig bzw. unvollständig und deshalb nicht geeignet, Steuerermäßigungen zu gewähren und deshalb aus der Satzung zu streichen.

Ebenfalls sind die Regelungen zur Zwingersteuer unter Berücksichtigung der sich aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen entwickelten Rechtsauffassung aus der Satzung zu streichen.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Durch die Erhöhung wird eine Verbesserung der Erträge von rund 8.500 EUR bei der Hundesteuer erwartet.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage beigefügte III. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Bornhöved über die Erhebung einer Hundesteuer vom 28.05.2010.

 

 


Anlage/n:

 

Entwurf III. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Bornhöved über die Erhebung einer Hundesteuer vom 28.05.2010.

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 02 020.051 Hundesteuer Entwurrf III. Nachtragssatzung Bornhöved (7 KB)      
Anlage 2 2 020.051 Ursprungssatzung Hundesteuer (91 KB)