Amt Bornhöved
 

Auszug - Information über allgemeine Grundsätze für die Erstellung von Bebauungsplänen  

11. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schmalensee
TOP: Ö 2
Gremium: Gemeindevertretung der Gemeinde Schmalensee Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 21.04.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 22:03 Anlass: Sitzung
Raum: Gemeindesaal Schmalensee
Ort: Dorfstr. 13, 24638 Schmalensee
 
Wortprotokoll

Zu diesem Tagesordnungspunkt erteilt Bürgermeister Siebke Herrn Hartmann das Wort, der die Regelungen des Baugesetzbuches zur Bauleitplanung darstellt.

Die Bauleitplanung betreibt die Gemeinde in eigener Verantwortung, ist dabei allerdings an die Ziele der Raumordnung gebunden, d.h. hat in diesem Falle die Windenergie zu beachten und darf nur konkretisierend in dieser Zielrichtung tätig werden.

 

Im Regelfall sieht das Verfahren nach dem Baugesetzbuch zunächst die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden vor.

Im weiteren Verfahren werden dann die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen, - gflls. ergänzt durch einen Bürgerentscheid – für einen Folgeentwurf berücksichtigt.

Nach einer Interessengewichtung - ohne vorherige Einengung des Abwägungsspielraumes – sind dann die Planungsziele letztendlich einvernehmlich festzulegen.

 

Ausdrücklich erläutert der Kreisplaner die Grundsätze des erforderlichen Abwägungsprozesses, der

 die bindenden Ziele der Raumordnung,

 die Eigeninteressen der Betreiber und der Landeigner

 und die gesetzlichen Anforderungen

nachvollziehbar begründet zum Inhalt haben muss.

Der Abwägungsprozess führt nicht zwangsläufig zu einem Interessenausgleich sondern bedeutet sachgerechte Auseinandersetzung mit der Thematik.

 

Zu den Konsequenzen der Nichtzulassungsbeschwerde der Landesregierung gegen das Urteil für die Gemeinde Schmalensee befragt, erläutert Herr Hartmann das wahrnehmbare Bestreben der Landesregierung, keinen rechtsfreien Raum entstehen zu lassen.

Durch einen neuerlichen Aufstellungsbeschluss soll demnach die Neuauflage eines

Regionalplanes mit Veränderungssperre ohne zeitliche Verzögerung in Kraft gesetzt werden, um keinen Freiraum für die allgemeine Privilegierung (Antragsmöglichkeit für Betreiber auf jeder Fläche) zu bieten.

Der Veränderungssperre kommt insbesondere die Bedeutung zu, dass Vorhaben außerhalb des Regionalplanes dann  nicht durchgeführt werden dürfen.

 

Auf den Hinweis von Herrn Bucksch, dass sich für ihn die Bauleitplanung am Regionalplan, dem Bürgerentscheid und dem rechtlichen Rahmen zu orientieren hätte , veranschaulicht Herr Hartmann, dass für die ausgewiesenen Konzentrationsflächen für Windenergie - egal ob durch einen Regionalplan oder durch Flächennutzungspläne reglementiert - Baurecht besteht, was die Gemeinde verpflichtet, der Windenergie substantiell Raum zu geben, um diese wirtschaftlich zu betreiben.

Die Gemeinde hat lediglich die Möglichkeit einer Konkretisierung, die nicht im Widerspruch zur höherrangigen Planung stehen darf.

 

In der sich anschließenden Diskussion wird kurzzeitig die Beauftragung des Wirtschaftlichkeitsgutachtens thematisiert.

Hier vertreten die Gemeindevertreter Holldorf und Bucksch die Meinung, in einem ersten Schritt  die im Bürgerentscheid gewünschte Höhe der Anlagen von 100 m auf die Wirtschaftlichkeit prüfen zu lassen.

Die Gemeindevertreter Cuwie und Detlof sprechen sich  für eine ganzheitliche Betrachtung/Prüfung für Höhen von 100 m, 150 m und 193,5 m aus.

Die Klärung der entstehenden Kosten der unterschiedlichen Optionen wird nicht abschließend erörtert.

Der von der Kommunalaufsicht anwesende Herr Stamer ergänzt, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in dieser Sache auch die Prüfung anderer Höhen zuließe, was eine politische Entscheidung wäre.

 

Abschließend fasst Herr Hartmann zusammen, dass

a. die konkreten Rahmenbedingungen im Baurecht, - die Ziele der Raumordnung für Windkraftanlagen orientieren sich an Höhen von 150 m und dem aktuellen Stand der Technik von 193.5 m -,

b. die Interessen der Windkraftbetreiber und

c. der Wunsch der Bürger/innen mit einer Anlagenhöhe von 100 m (Bürgerentscheid)

 

bekannt sind. Damit wäre die gesamte Bandbreite des Abwägungsgerüstes erfasst, um den Abwägungsspielraum auszuleuchten und rechtssichere Begründungen zu treffen.

 

Herr Hartmann gibt darüber hinaus den Hinweis, dass das Land auch zukünftig die Regionalplanung in der Windenergie in Händen behalten will.

Seiner Meinung nach besteht für die Gemeinde kein Erfordernis der eigenen, mit Kosten verbundenen Flächenplanung.