Amt Bornhöved
 

Auszug - Grundsatzbeschluss zur Beibehaltung der in der Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum I ausgewiesenen Windenergieeignungsfläche "306" für das Gebiet "südlich des Staatsforstes Karkhob/K 57, westlich Tannenkate, nördlich der Gemeinde Damsdorf und östlich der Gemeinde Schmalensee" aufgrund der Entscheidung des OVG S-H v. 20.01.15 zur Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergienutzung im Regionalplan sowie teilweise Aufhebung der Beschlüsse der GV vom .............  

8. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Stocksee
TOP: Ö 11
Gremium: Gemeindevertretung der Gemeinde Stocksee Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mi, 18.02.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:35 Anlass: Sitzung
Raum: Alte Schule Stocksee, Am Dorfplatz 4, 24326 Stocksee
Ort: Am Dorfplatz 4, 24326 Stocksee
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Zu Beginn des Tagesordnungspunktes vergewissert sich der Bürgermeister darüber, ob alle Mitglieder der Gemeindevertretung an der Informationsveranstaltung am 05.02.2015 zu diesem Thema teilgenommen haben. Dies wird ihm bestätigt.

 

Anschließend führt er aus, dass sich die Windenergie zu einem Reizthema entwickelt hat, aber sich die Gemeinde bereits seit 2011 mit diesem Thema intensiv beschäftigt, weil Nachbargemeinden Windenergieeignungsflächen ausweisen wollten. Erstaunlicherweise ist das Interesse in Stocksee zu diesem Thema nicht sonderlich groß. Er macht darauf aufmerksam, dass alle Beschlüsse zur Windenergie in Stocksee bislang einstimmig gefasst wurden und bisher das Ziel war, zusammen mit den Nachbargemeinden gleich große Windenergieanlagen in dem im Regionalplan 2012 ausgewiesenen, gemeindeübergreifenden Windenergieeignungsgebiet (306) zu errichten (einheitliches Erscheinungsbild).

 

Bislang sollten drei Anlagen in Stocksee auf der ausgewiesenen Eignungsfläche mit einer Höhe von jeweils 150 m errichtet werden. Nun hat jedoch ein möglicher Investor mitgeteilt, dass er auf der gleichen Fläche Anlagen mit einer Höhe von ca. 193 m bevorzugen würde. Die Anlagenanzahl würde dann jedoch auf zwei reduziert.

 

Es ist den Anwesenden bewusst, dass Anlagen mit solch einer Höhe präsent sind und auch das Landschaftsbild prägen. Für Stocksee ist bei Errichtung der Windenergieanlagen aber der einzige Nachteil, dass diese Anlagen gesehen werden. Schattenwurf oder Geräuschbelästigungen sollten wegen der relativ großen Abstandsflächen (rund 1.400 m zur nächsten Bebauung und rund 2.400 m bis zum Ortskern) nicht eintreten.

 

In diesem Zusammenhang wird auch angeführt, dass viele kleinere Anlagen stärker wahrgenommen werden als wenige große und auch Alternativen zur derzeitigen Stromerzeugung zu bedenken sind. Weiter wird mitgeteilt, dass die Rotorblätter von 150 und 193 m hohen Anlagen gleich groß sind und deshalb Tiere wie z. B. Fledermäuse oder der Rotmilan wegen der größeren Abstandsfläche zum Boden weniger gefährdet sind.

 

In der weiteren Aussprache wird vom Bürgermeister auch auf die Auswirkungen des Urteils des OVG Schleswig im Falle der zu erwartenden Rechtskraft hingewiesen, wonach ohne eine Änderung des F-Planes im gesamten Gemeindegebiet Windenergieanlagen grundsätzlich gemäß § 35 BauGB privilegiert wären. Über eine Errichtung im Einzelfall würde in einem Verfahren nach § 35 BauGB entschieden werden, in dem die Einflussmöglichkeiten der Gemeinde begrenzt wären.

 

Anschließend wird über nachstehenden Antrag abgestimmt:


Beschluss:

 

Unter entsprechender Abänderung der Beschlüsse der Gemeindevertretung vom 25.10.2011 und vom 21.06.2012 fasst die Gemeindevertretung folgende Beschlüsse:

 

1. Die Gemeinde Stocksee bekennt sich erneut zu den Zielen des Naturparks Holsteinische

    Schweiz. Die Gemeinde Stocksee möchte die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente

    der Bauleitplanung nutzen, eine Windenergienutzung im Gemeindegebiet aktiv zu steuern

    und nicht sich selbst zu überlassen. Dies soll vor allem im Hinblick auf eine Vereinbarkeit

    mit den Zielen des Naturparks, Erhalt des Landschaftsbildes, und dem Schutz des

    näheren Wohnumfelds von Stocksee geschehen.

 

2. Hierfür soll das begonnene Verfahren zur 1. Änderung des Flächennutzungsplans der

    Gemeinde Stocksee so fortgeführt werden, dass die Konzentrationswirkung des § 35 Abs.

    3 Satz 3 BauGB eintritt. Das begonnene Bebauungsplanverfahren soll bis zum Abschluss

    des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans ruhen.

 

3. Nach dem Willen der Gemeinde soll die Windenergienutzung in dem Bereich konzentriert

    werden, der in dem Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde

    Stocksee bereits dafür vorgesehen ist (Ortsgrenze zu Damsdorf und Schmalensee).

    Weitere Flächen sollen nicht vorgesehen werden.

 

4. Soweit dies mit Belangen des Naturschutzes und des Landschaftsbildes vereinbar ist und

    die im Gebiet der Gemeinde Stocksee entstehende Anzahl von Windkraftanlagen

    hierdurch auf zwei begrenzt werden kann, soll auch eine Gesamthöhe der

    Windkraftanlagen von mehr als 150 m (bis 193,5 m) zugelassen werden.

 

5. Der Bürgermeister und die Amtsverwaltung werden beauftragt, mit DWAG als

    maßgeblichem Investor einen städtebaulichen Vertrag vorzubereiten, der die hier

    gefassten Beschlüsse fördert und die Kosten der für die Konzentrationswirkung

    erforderlichen Änderung des Flächennutzungsplans DWAG trägt.


Abstimmungsergebnis dafür: 9 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0